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  • ab 26.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 LFamKVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen (LFamKVO)
Amtliche Abkürzung
LFamKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Beim Landesamt für Bezüge und Versorgung wird eine Landesfamilienkasse eingerichtet.

(2) 1Außerdem wird bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts die Aufgaben der Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes überträgt, jeweils eine Landesfamilienkasse eingerichtet. 2Die Aufgabenübertragung erfolgt durch Vereinbarung.