§ 1 LFamKVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen (LFamKVO)
- Amtliche Abkürzung
- LFamKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Beim Landesamt für Bezüge und Versorgung wird eine Landesfamilienkasse eingerichtet.
(2) 1Außerdem wird bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts die Aufgaben der Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes überträgt, jeweils eine Landesfamilienkasse eingerichtet. 2Die Aufgabenübertragung erfolgt durch Vereinbarung.