§ 2 LFamKVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen (LFamKVO)
- Amtliche Abkürzung
- LFamKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
1Die Landesfamilienkasse nimmt die Aufgaben der Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Körperschaft, bei der sie eingerichtet wird, und für diejenigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahr, die ihr diese Aufgaben durch Vereinbarung übertragen. 2Die übertragenden juristischen Personen zeigen die Übertragung der Aufgaben dem Bundeszentralamt für Steuern an.