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§ 23 AbgG - Witwen- und Waisenentschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so erhalten, wenn er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, sein überlebender Ehegatte eine Witwenentschädigung und seine leiblichen und die von ihm als Kinder angenommenen Kinder eine Waisenentschädigung.

(2) Als Witwenentschädigung werden 60 vom Hundert der Altersentschädigung gezahlt, die sich aus § 20 ergeben würde. Als Waisenentschädigung erhält eine Halbwaise 12 vom Hundert, eine Vollwaise 20 vom Hundert dieser Altersentschädigung.

(3) §19 Abs. 1 und 3 sowie § 20a gelten für die Witwen- und Waisenentschädigung entsprechend. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    bei der Anwendung des Satzes 1 dieser Vorschrift für Witwen an Stelle der Grundentschädigung ein Betrag von 80 vom Hundert , für Halbwaisen ein Betrag von 16 vom Hundert und für Vollwaisen ein Betrag von 27 vom Hundert der Grundentschädigung und
  2. 2.
    bei der Anwendung des Satzes 2 dieser Vorschrift als Höchstgrenze für die Witwenentschädigung 45 vom Hundert , wenn es sich bei den Versorgungsbezügen um Witwengeld oder dem entsprechende Leistungen handelt, sowie für die Waisenentschädigung bei Halbwaisen 9 vom Hundert und bei Vollwaisen 15 vom Hundert anzusetzen ist.

(4) § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 61 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.