§ 23 AbgG - Witwen- und Waisenentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so erhalten, wenn er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 20a hatte, sein überlebender Ehegatte eine Witwenentschädigung und seine leiblichen und die von ihm als Kinder angenommenen Kinder eine Waisenentschädigung.
(2) Als Witwenentschädigung werden 60 vom Hundert der Altersentschädigung gezahlt, die sich aus den §§ 20 oder 20a ergeben würde. Als Waisenentschädigung erhält eine Halbwaise 12 vom Hundert, eine Vollwaise 20 vom Hundert dieser Altersentschädigung.
(3) § 19 Abs. 1 und 3 gelten für die Witwen- und Waisenentschädigung entsprechend. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.bei der Anwendung des Satzes 1 dieser Vorschrift für Witwen an Stelle der Grundentschädigung ein Betrag von 80 vom Hundert, für Halbwaisen ein Betrag von 16 vom Hundert und für Vollwaisen ein Betrag von 27 vom Hundert der Grundentschädigung und
- 2.bei der Anwendung des Satzes 2 dieser Vorschrift als Höchstgrenze für die Witwenentschädigung 45 vom Hundert, wenn es sich bei den Versorgungsbezügen um Witwengeld oder dem entsprechende Leistungen handelt, sowie für die Waisenentschädigung bei Halbwaisen 9 vom Hundert und bei Vollwaisen 15 vom Hundert anzusetzen ist.
(4) § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 61 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.