§ 16c Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei den Abrechnungen für die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs die rechnungsbezogenen Vorgaben des Landesjugendamts zu beachten.