Amtsgericht Helmstedt
Beschl. v. 26.05.2010, Az.: 14 II 233/10

Bibliographie

Gericht
AG Helmstedt
Datum
26.05.2010
Aktenzeichen
14 II 233/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 16.03.2010 gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vom 03.03.2010 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 04.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

2

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 04.03.2010 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.03.2010, der sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen.

3

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Rechtsberatung auch nicht ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Vielmehr ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt wird, § 3 RDG. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 4 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die von Verbraucherzentralen und anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände, Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 5 SGB XII, anerkennten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII und anerkannten Verbänden zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinne des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Erforderlich ist gemäß § 7 Abs. 2 RDG allein, dass die zuvor genannten Stellen zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistung neben der Ausstattung mit den erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt die AWO Schuldner- und Insolvenzberatung. Zum einen ist sie eine öffentlich anerkannte Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 4 RDG. Zum anderen stellt sie sicher, dass, soweit in der Beratungsstelle kein Volljurist beschäftigt ist, eine juristische Fachberatung durch einen Rechtsanwalt oder einen Volljuristen gewährleistet ist (Punkt 6.1 der Rahmenkonzeption der Arbeiterwohlfahrt).

4

Da die Antragstellerin die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung bei der AWO Schuldner- und Insolvenzberatung nicht in Anspruch genommen hat, obwohl diese ausweislich ihrer Rahmenkonzeption (dort Punkte 4.2.2 und 4.3) ausdrücklich die Prüfung und Berechnung von Forderungen und die Erschließung sinnvoller Vertretung übernimmt, war die Bewilligung von Beratungshilfe zu versagen. Es stand eine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BerHG zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin die Inanspruchnahme dieser Hilfe nicht zumutbar war, wurden nicht vorgetragen.