Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.2011, Az.: 12 K 122/10
Erfassung eines privaten Nutzungsanteils für betriebliche Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.2011
- Aktenzeichen
- 12 K 122/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 36440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0412.12K122.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 13.12.2011 - AZ: VIII B 82/11
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStG
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 2005 - 2007
Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (rkr., vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573, nachträglich zur Veröffentlichung angefordert).
Tatbestand
Streitig ist, ob ein privater Nutzungsanteil für betriebliche Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit zu erfassen ist.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnen in ....
Der Kläger ist selbständiger Internist und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Praxis befindet sich ...
Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich unter anderem ein Mercedes 320 E und ein im April 2006 angeschaffter Porsche Carrera Coupe.
In den Gewinnermittlungen des Klägers für die Streitjahre wurde kein Privatanteil an den Kfz-Kosten angesetzt.
Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung legte dieser Fahrtenbücher vor. In diesen ist zu Beginn einer Seite der Kilometerstand sowie am Ende jeden Tages der Kilometerstand vermerkt. Im Übrigen wird an jedem Tag als Reiseroute und Ziel eine bzw. mehrere Patientennummern angegeben sowie ein Zeitraum (z.B. 19.00 - 20.35).
Nach den Feststellungen der Außenprüfung sind ausweislich der Fahrtenbücher an keinem Tag des Prüfungszeitraums Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden. Außerdem seien einzelne Fahrten im Fahrtenbuch entweder nicht oder unter einem falschen Datum erfasst worden.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt am 12.11.2009 Änderungsbescheide, in denen der Gewinn aus selbständiger Arbeit um nach der 1%-Regelung bemessene Nutzungsvorteile erhöht wurde. Hierbei wurde bis zur Anschaffung des Pkw Porsche der Bruttolistenpreis des Pkw Mercedes von EUR ..., anschließend jener des Pkw Porsche in Höhe von EUR ... zu Grunde gelegt.
Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies das beklagte Finanzamt durch Einspruchsbescheid vom 24.02.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 17.03.2010 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Klage.
Sie machen geltend, dass die fraglichen Pkw lediglich zu beruflichen Fahrten genutzt würden und dass dies durch die vorgelegten Fahrtenbücher hinreichend dokumentiert worden sei. Insbesondere habe eine Verprobung der Fahrleistungen durch die Betriebsprüfung im Hinblick auf die zusammenfassende Eintragung der Hausbesuchsfahrten zu keiner Kilometerabweichung geführt, so dass kein Spielraum für nicht eingetragene Privatfahrten bestehe. Da der Kläger Arzt sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er jede einzelne Fahrt eintrage, da dies zu Lasten der zügigen medizinischen Behandlung ginge. Dies sei der Grund für die zusammenfassenden Eintragungen. Aufgrund des Patientenverzeichnisses lasse sich aber ermitteln, welche Patienten er an den einzelnen Tagen aufgesucht habe. Im Übrigen seien auf ihn als Arzt, wie auch die Finanzverwaltung anerkannt habe, die auch anderen Vielfahrern gewährten Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuches anzuwenden.
In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, dass der Pkw Porsche von ihm lediglich zu solchen Patientenbesuchsfahrten genützt würde, die er von seiner Wohnung antrete. Dies seien Fahrten in den Abendstunden oder am Wochenende.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 12. November 2009 und Aufhebung des hierzu ergangenen Einspruchsbescheids vom 24. Februar 2010 die Einkommensteuer 2005 bis 2007 soweit herabzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) lediglich mit ... EUR (für 2005), ... EUR (für 2006) sowie ... EUR (für 2007) angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu bestimmen sei, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei.
Nach diesem gesetzlich nicht definiertem Begriff müssten die Aufzeichnungen des Fahrtenbuches eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da lediglich Tageseintragungen vorgenommen würden, denen nicht entnommen werden könne, ob lediglich eine oder mehrere Fahrten zu den jeweiligen Patienten durchgeführt worden seien und sich auch nicht die benutzte Route ermitteln lasse. Auch sei keine Fahrt zwischen Wohnung und Praxis vermerkt. Aufgrund der grob vereinfachenden Darstellung in den Fahrtenbüchern seien diese nicht geeignet, Privatfahrten, welche zwischendurch oder im Anschluss an einzelne betriebliche Fahrten denkbar seien, auszuschließen. Insgesamt seien die Überprüfungsmöglichkeiten damit beeinträchtigt und das Fahrtenbuch nicht anzuerkennen, selbst wenn Vereinfachungen für Vielfahrer zum Tragen kämen.
Die mangelnde Ordnungsmäßigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger selbst einräume, dass das Fahrtenbuch zentral nach den Aufzeichnungen der jeweiligen Fahrzeugführer erstellt werde, was Manipulationen ermögliche.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger auf die Diskrepanz in der Fahrtstrecke zwischen dem 04.06.2007 (52 km) und dem 07.06.2007 (28 km) angesprochen. Ausweislich des Fahrtenbuches wurden an beiden Tagen die Patienten ... und ... aufgesucht. Der Kläger erläuterte dies damit, dass er zu den Patienten je nach Verkehrslage verschiedene Fahrtrouten nutzen würde. Im Übrigen müsse er teilweise Patienten nachts auch mehrmals aufsuchen. Auch dann erscheine im Fahrtenbuch die Patientennummer lediglich einmal.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern ist es nicht gelungen, den für eine private Mitbenutzung dienstlicher Pkw sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Mangels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher ist auch nicht von der 1%-Regelung abzuweichen.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unanwendbar, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210). Das FG muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).
aa)
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
bb)
Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Kläger entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Kläger muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass vom Kläger ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 [BFH 07.11.2006 - VI R 19/05], m.w.N.). Über die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgestellten Tatsachenbehauptungen hat das FG, soweit erforderlich, von Amts wegen gemäß §§ 81 ff. FGO Beweis zu erheben.
Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).
cc)
Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974).
Das Vorbringen des Klägers war nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Auch wenn dem Kläger zu Privatfahrten ein Mercedes SLK der Klägerin zur Verfügung gestanden hat und auch wenn der Kläger sämtliche im Fahrtenbuch der Betriebsfahrzeuge aufgezeichneten Fahrten mit seinen Patienten bzw. deren Krankenkassen abgerechnet haben sollte, erschüttert dies den Anscheinsbeweis nicht.
Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er den Pkw Porsche auch angeschafft hat, weil er zum Besuch seiner prominenten Patienten ein Auto mit entsprechendem Prestige benötige. Da der Mercedes SLK offenbar aus Sicht des Klägers nicht über dasselbe Prestige verfügt, ist das Vorhandensein eines solchen nicht geeignet anzunehmen, dass der Kläger entgegen des Anscheinsbeweises mit dem Pkw Porsche keine Privatfahrten durchgeführt hat. Der Anscheinsbeweis kommt nämlich aus Sicht des erkennenden Senats gerade dann zur Anwendung, wenn das betriebliche und das private Fahrzeug aus Sicht des Steuerpflichtigen über unterschiedliches Nutzungspotential verfügen. Dies ist vorliegend der Fall.
Es kann dahinstehen, ob sämtliche vom Kläger in seinen Fahrtenbüchern notierte, auf Patientenbesuche entfallende Fahrten von den Patienten bzw. ihren Krankenkassen erstattet wurden und in der Summe der Gesamtfahrleistung entsprechen. Denn hieraus ergibt sich insbesondere nicht, mit welchen Fahrzeugen solche Fahrten erfolgten.
Da der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geführt hat, kommt auf die Bewertung der Nutzungsvorteile die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zur Anwendung.
Der Beklagte hat zu Recht die Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß angesehen. Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als "ordnungsgemäß" gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung (vgl. anschaulich FG München, EFG 2005, 350) sind grundsätzlich folgende Aufzeichnungen erforderlich: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So genügen für Privatfahrten Kilometerangaben, ohne dass im Einzelnen der Reiseweg und der Reisezweck anzugeben sind, für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten genügt jeweils ein entsprechender kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Auch berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten. Jedoch kann hinsichtlich des Reisezwecks hier z.B. die Angabe "Mandantenbesuch", "Patientenbesuch" oder eine vergleichbare Angabe genügen, wenn Name und Adresse der aufgesuchten Person vom Berufsgeheimnisträger in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten wird. Diese Erleichterungsregelungen zeigen, dass einerseits nicht ausschließlich darauf abgestellt werden kann, dass sich die berufliche Veranlassung ohne Ausnahme aus dem Fahrtenbuch ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen ergeben muss. Vielmehr können auch weitere Verzeichnisse zulässig sein, die den Reisezweck und damit die berufliche Veranlassung belegen. Andererseits genügen aber allgemeine Angaben ohne nähere Erläuterungen in der Regel nicht, soweit hieraus die Funktion eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches, nämlich die leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben zu ermöglichen, nicht mehr gewährleistet ist. Je allgemeiner die Angaben zu dem aufgesuchten Geschäftspartner bzw. zu dem Reisezweck im Fahrtenbuch selbst gehalten sind und je weniger sich hieraus eine eindeutige Zuordnung zu einem betrieblichen Anlass herleiten lässt, desto höher sind die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Angaben zu stellen, welche in den dann neben dem Fahrtenbuch zu führenden Aufzeichnungen oder Belegsammlungen zu machen sind (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2007, Az. 2 K 1785/07).
Die vorliegenden Fahrtenbücher sind nicht als nicht ordnungsgemäß anzusehen, da eine Überprüfung der vom Kläger gemachten Angaben nicht möglich ist. Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches ist es, die Nutzung eines Fahrzeugs nachzuvollziehen. Dies ist anhand der Fahrtenbücher erkennbar nicht der Fall.
Weder enthalten die Fahrtenbücher Angaben zur jeweiligen Fahrtroute, noch die Zahl der jeweiligen Fahrten pro Tag zu einem Patienten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann auch nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Patient an seinem Wohnort aufgesucht wurde, sondern zum Teil auch in einem Pflegeheim oder Krankenhaus. Angaben hierzu können dem Fahrtenbuch jedoch nicht entnommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, ob mehrere Patienten eines Tages nacheinander oder aber gesondert aufgesucht worden sind.
Damit lässt sich anhand der in den Fahrtenbüchern enthaltenen Daten, aber auch unter zu Hilfenahme der Patientenliste des Klägers nicht ermitteln, wie viele Kilometer die Fahrzeuge betrieblich veranlasst zurückgelegt haben. Aufgrund dieser Unsicherheiten können aber auch Privatfahrten in nicht bestimmbarem Umfang vom Kläger durchgeführt worden sein.
Entgegen dem Vortrag des Klägers erscheint es dem Senat auch nicht aus medizinischen Gründen erforderlich, auf einzelne Angaben zu verzichten, damit der Kläger schneller seiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch unmittelbar nach Eintreffen des Klägers am Aufenthaltsort des Patienten und damit noch vor der Behandlung desselben vorgenommen werden. Möglich ist vielmehr, dass die jeweiligen Angaben z.B. nach der Behandlung oder auch erst nach Rückkehr in die eigene Wohnung oder Praxis vorgenommen werden. Nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde das Fahrtenbuch von ihm bzw. seiner Frau tatsächlich auch erst nach Abschluss der Behandlungen geführt. Daher wäre es auch möglich, die jeweilige Fahrtroute bzw. bei mehrmaligem Aufsuchen eines Patienten an einem Tage, dies zu vermerken. Dadurch, dass der Kläger hierauf verzichtet hat, hat er die Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen.
Daher sind die Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß anzusehen, so dass zwingend die 1%-Regelung zur Anwendung kommt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.