Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 108 NJVollzG - Ausstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Ausstattung der Anstalten, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen der oder dem Sicherungsverwahrten helfen, ihr oder sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie oder ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Ihren oder seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.