§ 108 NJVollzG - Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Ausstattung der Anstalten, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen der oder dem Sicherungsverwahrten helfen, ihr oder sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie oder ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Ihren oder seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.