Anlage 5 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule
- 1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
- 2.
- Technik -,
- 3.
- Gesundheit und Soziales -,
- 4.
- Gestaltung -,
- 5.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
- 6.
- Agrarwirtschaft -.
(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Wirtschaft,
- 2.
Verwaltung und Rechtspflege und
- 3.
Informatik
zu bilden.
(3) In der Fachoberschule - Technik - kann der Schwerpunkt Informatik gebildet werden.
(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Gesundheit-Pflege und
- 2.
Sozialpädagogik
zu bilden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten (§ 18 Satz 1 NSchG), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der fachbezogene Unterricht, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.
(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und
- 1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,
- 2.
einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,
- 3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,
- 4.
durch den erfolgreichen Besuch
- a)
einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Fachgymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und
- b)
durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden
einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder
- 5.
in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung
aufweist.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
§ 4
Versetzung in die Klasse 12
In die Klasse 12 kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
- 1.
im Fach Deutsch,
- 2.
im Fach Englisch,
- 3.
im Fach Mathematik und
- 4.
in dem berufsbezogenen Lernbereich in einem die Fachrichtung und, wenn ein Schwerpunkt gebildet worden ist, den Schwerpunkt prägenden Fach, wobei in der Fachoberschule - Technik - eine fächerübergreifende und in der Fachoberschule - Gestaltung - eine lerngebietsübergreifende Aufgabe zu stellen ist.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.