Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.1986, Az.: L 4 Kr 67/83
Krankenversicherung; Transsexualität; Krankheit; Leidensdruck; Selbstmordgefahr; Transvestitismus; Geschlechtsumwandlung; Behandlung; Minderung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.1986
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 67/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0423.L4KR67.83.0A
Rechtsgrundlage
- § 184 Abs. 1 RVO
Fundstellen
- Breith 1987, 1
- FamRZ 1987, 107
Amtlicher Leitsatz
1. Die (regelmäßig unheilbare) Transsexualität ist nicht generell, sondern nur im Einzelfall als Krankheit iS von § 184 Abs 1 RVO anzusehen, wenn durch die Transsexualität ein so starker Leidensdruck hervorgerufen wird, daß es zur Linderung des Leidensdrucks, insbesondere auch zur Abwehr einer extremen Selbstmordgefahr, ärztlicher Maßnahmen bedarf.
2. Zur Abgrenzung von Transvestitismus und Transsexualität.
3. Eine Kasse hat für die Kosten einer operativen "Geschlechtsumwandlung" (hier: Geschlechtsangleichung Mann zu Frau) aufzukommen, wenn nach einer langfristigen vergeblichen psychologischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung davon auszugehen war, daß die operative Behandlung als einziges Mittel eine Minderung des Leidensdrucks herbeiführen konnte.