§ 14 GGO - Projektgruppen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:
- 1.
der Projektauftrag,
- 2.
die Projektleitung und ihre Vertretung,
- 3.
die weiteren Mitglieder und ihr Status,
- 4.
die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,
- 5.
der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,
- 6.
Arbeits- und Zeitplanung,
- 7.
die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,
- 8.
die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und
- 9.
die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.