Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.1989, Az.: L 10 J 463/87
Geschäftsmäßig; Rechtsangelegenheiten; Besorgung; Selbständig; Rechtsberatung; Wiederholung; Hauptberuflich; Entgelt; Gremium; Rentenversicherung; Krankenkasse
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.05.1989
- Aktenzeichen
- L 10 J 463/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0511.L10J463.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 16.10.1987 - S 4 J 431/86
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 5 S. 1 SGB X
- Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG
- § 51 Abs. 1 SGG
Fundstelle
- Breith 1989, 956
Amtlicher Leitsatz
1. Geschäftsmäßig iS von § 13 Abs 5 S 1 SGB X werden fremde Rechtsangelegenheiten dann besorgt, wenn diese Tätigkeit selbständig, mit der Absicht der Wiederholung ausgeübt wird und damit zu einem andauernden oder wiederkehrenden Bestandteil der Tätigkeit des Besorgenden werden soll. Für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit ist nicht erforderlich, daß diese Tätigkeit hauptberuflich oder gegen Entgelt ausgeübt wird.
2. Art 1 § 3 Nr 2 RBerG nimmt nur diejenige Beratung von Abgeordneten kommunaler Gremien von der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes aus, die zu den Zuständigkeitsbereichen dieser Gremien oder der ihnen zugeordneten Exekutivorgane gehören. Angelegenheiten der Rentenversicherung gehören dazu nicht.
3. Teilt ein Träger der Rentenversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse mit, daß eine bestimmte Person nicht als Versicherungsältester zur Aufnahme von Rentenanträgen mit anspruchsbegründender Wirkung für ihre Versicherten berechtigt sei, so handelt es sich bei einem Widerrufsbegehren des Betroffenen um eine Angelegenheit der Sozialversicherung, für das gemäß § 51 Abs 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.