Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.1989, Az.: L 10 J 463/87

Geschäftsmäßig; Rechtsangelegenheiten; Besorgung; Selbständig; Rechtsberatung; Wiederholung; Hauptberuflich; Entgelt; Gremium; Rentenversicherung; Krankenkasse

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
L 10 J 463/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0511.L10J463.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 16.10.1987 - S 4 J 431/86

Fundstelle

  • Breith 1989, 956

Amtlicher Leitsatz

1. Geschäftsmäßig iS von § 13 Abs 5 S 1 SGB X werden fremde Rechtsangelegenheiten dann besorgt, wenn diese Tätigkeit selbständig, mit der Absicht der Wiederholung ausgeübt wird und damit zu einem andauernden oder wiederkehrenden Bestandteil der Tätigkeit des Besorgenden werden soll. Für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit ist nicht erforderlich, daß diese Tätigkeit hauptberuflich oder gegen Entgelt ausgeübt wird.

2. Art 1 § 3 Nr 2 RBerG nimmt nur diejenige Beratung von Abgeordneten kommunaler Gremien von der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes aus, die zu den Zuständigkeitsbereichen dieser Gremien oder der ihnen zugeordneten Exekutivorgane gehören. Angelegenheiten der Rentenversicherung gehören dazu nicht.

3. Teilt ein Träger der Rentenversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse mit, daß eine bestimmte Person nicht als Versicherungsältester zur Aufnahme von Rentenanträgen mit anspruchsbegründender Wirkung für ihre Versicherten berechtigt sei, so handelt es sich bei einem Widerrufsbegehren des Betroffenen um eine Angelegenheit der Sozialversicherung, für das gemäß § 51 Abs 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.