Anlage 1 FoMFördRdErl - Abweichende Vorgaben zum Verjüngungsziel bei bestimmten Waldentwicklungstypen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FoMFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(Zu den Nummern 9.2 und 13.2.10)
WET 10 | Ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich, |
---|---|
WET 11 | ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich, |
WET 12 | ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich, bei Einbringung auch der Begleitbaumarten 10-30 % Buche (ggf. Hainbuche) in der Regel als Unterbau oder Naturverjüngung, |
WET 18 | bis 20 % Begleitbaumarten möglich, |
WET 21 | Begründung nur auf Flächen innerhalb von Schutzgebieten, z. B. FFH-Lebensraumtyp, |
WET 23 | bis 20 % Begleitbaumarten, Europäische Lärche als "sonstige natürliche Begleitbaumart" möglich (keine Douglasie), |
WET 28 | Hybridlärche möglich, |
WET 31 | Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig, |
WET 33 | Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig, |
WET 34 | Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig, bei frischer Einstufung des Standortes kann neben Flatterulme, Esche auch Schwarznuss gepflanzt werden. Esche kann auch durch Flatterulme und Schwarznuss ersetzt oder ergänzt werden, |
WET 42 | nicht förderfähig, |
WET 50 | nicht förderfähig, |
WET 62 | bei Einstufung eines hohen Trockenstressrisikos für die Buche kann Roteiche ergänzt oder übernommen werden. Die akkreditierte Standortkartiererin oder der akkreditierte Standortkartierer muss dies schriftlich (Vordruck zur Standortkartierung) bestätigen, |
WET 70 | 10-30 % Begleitbaumarten, |
WET 82 | keine Hybridlärche möglich, |
WET 88 | keine Hybridlärche möglich. |
Für alle WET gilt:
Bei der Umsetzung der WET muss ein Mindestanteil standortheimischer und klimaresilienter Baumarten von 20 % (z. B. Rotbuche, Winterlinde, Hainbuche) berücksichtigt werden. Die Mischungsform ist so zu wählen (z. B. trupp-, gruppenweise), dass die Baumarten dauerhaft (Zeit-, Dauermischung, dienende Funktion) erhalten bleiben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)