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Anlage 1 FoMFördRdErl - Abweichende Vorgaben zum Verjüngungsziel bei bestimmten Waldentwicklungstypen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(Zu den Nummern 9.2 und 13.2.10)

WET 10Ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich,
WET 11ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich,
WET 12ausschließliche Einbringung der Hauptbaumart möglich, bei Einbringung auch der Begleitbaumarten 10-30 % Buche (ggf. Hainbuche) in der Regel als Unterbau oder Naturverjüngung,
WET 18bis 20 % Begleitbaumarten möglich,
WET 21Begründung nur auf Flächen innerhalb von Schutzgebieten, z. B. FFH-Lebensraumtyp,
WET 23bis 20 % Begleitbaumarten, Europäische Lärche als "sonstige natürliche Begleitbaumart" möglich (keine Douglasie),
WET 28Hybridlärche möglich,
WET 31Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig,
WET 33Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig,
WET 34Esche gemäß Nummer 9.7 förderfähig,
bei frischer Einstufung des Standortes kann neben Flatterulme, Esche auch Schwarznuss gepflanzt werden. Esche kann auch durch Flatterulme und Schwarznuss ersetzt oder ergänzt werden,
WET 42nicht förderfähig,
WET 50nicht förderfähig,
WET 62bei Einstufung eines hohen Trockenstressrisikos für die Buche kann Roteiche ergänzt oder übernommen werden. Die akkreditierte Standortkartiererin oder der akkreditierte Standortkartierer muss dies schriftlich (Vordruck zur Standortkartierung) bestätigen,
WET 7010-30 % Begleitbaumarten,
WET 82keine Hybridlärche möglich,
WET 88keine Hybridlärche möglich.

Für alle WET gilt:

Bei der Umsetzung der WET muss ein Mindestanteil standortheimischer und klimaresilienter Baumarten von 20 % (z. B. Rotbuche, Winterlinde, Hainbuche) berücksichtigt werden. Die Mischungsform ist so zu wählen (z. B. trupp-, gruppenweise), dass die Baumarten dauerhaft (Zeit-, Dauermischung, dienende Funktion) erhalten bleiben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)