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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JHFRL-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Redaktionelle Abkürzung
JHFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

6.1 Die Projektträger beteiligen sich an der Erfolgskontrolle und der Evaluation des Förderprogramms und stellen der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres erforderliche Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung. Die Projektträger erklären ihre Bereitschaft, an der fachlichen Weiterentwicklung der ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige mitzuwirken und auf Grundlage der gewonnenen, aggregierten Daten an fachbezogenen Austauschen mit anderen Einrichtungen und der Bewilligungsbehörde teilzunehmen.

6.2 Die ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige sollen das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen (insbesondere junger Menschen mit Migrationshintergrund sowie junger Menschen mit Behinderung) angemessen berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 30. November 2020 (Nds. MBl. S. 1616, Nds. Rpfl. Nr. 3/2021 S. 85)