Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.07.1990, Az.: 16 U 225/89

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.07.1990
Aktenzeichen
16 U 225/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 21977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1990:0717.16U225.89.0A

Tenor:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. September 1989 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 212. 500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dabei wird beiden Parteien nachgelassen, die Sicherheit in Form einer Unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank eG zu erbringen.

    Die Beschwer beträgt für die Beklagte 189.126,72 DM.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob ein Grundstücksübertragungsvertrag rückabzuwickeln ist.

2

Die Klägerin war zunächst mit ihrem Ehemann Miteigentümerin, nach dessen Tod im Jahre 1962 durch Erbgang (vgl. Bl. 107 d.A.) Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in . Sie bewohnte das Haus; eine darin vorhandene Einliegerwohnung war vermietet.

3

Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1981 verpflichtete sich die Klägerin, dieses Hausgrundstück auf die Beklagte zu übertragen; zugleich wurde die Auflassung erklärt und Eintragungsbewilligung erteilt. Der Vertrag war als Kaufvertrag angelegt. Als Kaufpreis war ein Betrag von 170. 000 DM eingesetzt, zu dem es im Vertrag heißt, er sei bereits bezahlt. Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls Einigkeit dahin, daß eine eigentliche Kaufpreiszahlung weder erfolgt war noch erfolgen sollte. Die Beklagte. Pflegetochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, wäre dazu auch gar nicht in der Lage gewesen, weil sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern seit Jahren von Sozialhilfe lebte. Der notarielle Vertrag enthält weitere Regelungen, durch die die Klägerin Nutzungsberechtigte an dem Grundstück blieb und die Beklagte in ihrer in Aussicht genommenen Eigentümerstellung eingeschränkt wurde; insbesondere wurde in dem Vertrag ein Belastungsverbot bewilligt und zur Eintragung im Grundbuch beantragt. Wegen des Wortlauts des Vertrages insgesamt wird auf Bl. 13 ff d.A. verwiesen. In der Folgezeit wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Auch das Belastungsverbot würde antragsgemäß im Grundbuch vermerkt. An der bisherigen Nutzung des Grundstücks änderte sich nichts. Die Beklagte und ihre Familie zogen in das Haus nicht ein, was nachträglich noch die Zahlung von Grunderwerbsteuer auslöste, die die Klägerin aufbrachte.

4

Auf Antrag der 1908 geborenen Klägerin wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Burgdorf vom 21. Januar 1988 sie betreffend Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge angeordnet (vgl. die Beiakten 2 VIII G 392 AG Burgdorf, die vorgelegen haben und informationshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind). Zum Pfleger wurde ein Rentner . aus . bestellt, Unter dessen Mitwirkung kam es am 7. April 1988 zum Abschluß eines weiteren notariellen Vertrages, mit dem bestimmte Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. November 1981 geändert wurden. Die Beklagte erhielt dadurch die tatsächliche Verfügungsmacht über das Grundstück (vgl. zu dem Wortlaut dieses Vertrages Bl. 18 ff d.A.). Der Vertrag wurde im Krankenhaus beurkundet, weil sich die Klägerin seinerzeit dort zur Behandlung befand. Sie kam später in ein Alterspflegeheim, weil sie inzwischen pflegebedürftig ist. Die Beklagte nahm nach Abschluß dieses zweiten notariellen Vertrages alsbald Versuche vor, das Grundstück zu veräußern.

5

Anfang Oktober 1988 wurde die Gebrechlichkeitspflegschaft betreffend die Klägerin auf deren Veranlassung wieder aufgehoben. Ende des Jahres 1988 schaltete sie ihren späteren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein, der sich mit Schreiben vom 13. Dezember 1988 der Beklagten gegenüber darauf berief, der Vertrag aus dem Jahre 1981 habe eine Schenkung zum Inhalt, diese Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen; außerdem werde der weitere notarielle Vertrag vom 7. April 1988 angefochten (vgl. Bl. 21 f d.A.). Die Beklagte, die ebenfalls Anwälte einschaltete, wehrte sich dagegen. Bereits zuvor war es zu einem streitigen Grundbuchverfahren zwischen den Parteien gekommen, nachdem die Beklagte auf der Grundlage der notariellen Verhandlung vom 7. April 1988 zunächst die Löschung einer zugunsten der Klägerin eingetragenen Rückauflassungsvormerkung und des Belastungsverbots erwirkt hatte. Die Beklagte belastete das Grundstück dadurch, daß sie für einen aufgenommenen Kredit in Höhe von 20. 000 DM ein Grundpfandrecht daran bestellte.

6

Die Klägerin hat darauf gegen die Beklagte Klage auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks und Zahlung von 4.370,72 DM nebst Zinsen sowie Abtretung des der Beklagten zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, der Vertrag vom 10. November 1981 sei als Scheingeschäft und wegen des nicht zulässigen Belastungsverbots nichtig. Hinter diesem Vertrag verberge sich eine Schenkung, die sie wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen habe. Hilfsweise stehe ihr die Möglichkeit der Rückforderung aus Notbedarf zu. Auch der spätere notarielle Vertrag sei nichtig oder jedenfalls wirksam angefochten. Die Beklagte müsse deshalb das Grundstück zurückübertragen und daraus erzielte Einkünfte zurückerstatten; außerdem müsse sie den Rückzahlungsanspruch wegen der entrichteten Grunderwerbsteuer an sie, die Klägerin, abtreten.

7

Die Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten und geltend gemacht, der Vertrag vom 10. November 1981 sei nicht nichtig. Es sei darin nicht um eine Schenkung, sondern um ein entgeltliches Geschäft gegangen, denn sie habe das Grundstück als Gegenleistung für zugunsten der Klägerin erbrachte Dienstleistungen, die nie vergütet worden seien, erhalten sollen. Das Belastungsverbot sei für den Bestand des Vertrages nicht wesentlich gewesen. Groben Undank und Notbedarf hat sie bestritten. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klägerin habe den notariellen Änderungsvertrag vom 7. April 1988 nicht wirksam angefochten.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das vorgetragene Urteil (Bl. 188 ff d.A.) wird Bezug genommen.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich im wesentlichen auf folgendes beruft:

10

Es sei zwar richtig, daß ein dingliches Belastungsverbot nicht wirksam sei. Doch ergebe sich daraus über § 139 BGB nicht die Nichtigkeit des Vertrages vom 10. November 1981 insgesamt. Ein rechtlich mögliches schuldrechtliches Belastungsverbot hätte für die Interessen der Klägerin ausgereicht. Der Kaufvertrag wäre deshalb auch ohne ein dinglich abgesichertes Belastungsverbot sonst unverändert zustande gekommen.

11

Unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles müsse weiter davon ausgegangen werden, daß die Parteien den früheren notariellen Vertrag mit dem späteren vom 7. April 1988 im Sinne des § 141 BGB bestätigt hätten. Mindestens bedeute der Vertrag vom 7. April 1988 eine Neuvornahme mit nunmehr unbedenklichem Inhalt. Dieser spätere notarielle Vertrag sei zudem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anfechtbar.

12

Abgeschlossen gewesen sei ein entgeltlicher Vertrag, so daß nicht Schenkungsrecht anzuwenden sei. Im übrigen scheide auch, wenn man von einer Schenkung ausgehe, eine Rückforderung wegen groben Undanks ohne weiteres aus und liege weiter kein Fall des Notbedarfs vor.

13

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage

14

abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

17

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

18

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

19

I.

Das Landgericht hat die Klagansprüche zutreffend aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung als begründet angesehen, weil zwischen den Parteien kein wirksames Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Beklagte die ihr zugeflossenen Vermögenswerte - Grundstückseigentum, erlangte Miteinnahmen, Entgelt für Wohnrecht und zu ihren Gunsten von der Klägerin vorgenommene Grunderwerbsteuerzahlung - behalten dürfte. Die Klägerin darf sich auch auf die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien berufen.

20

Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

21

1.

Der notarielle Vertrag vom 10. November 1981, den die Parteien geschlossen haben, war in seiner beurkundeten Form nach § 117 BGB nichtig. Dabei ist unerheblich, ob man der Darstellung der Klägerin zum gewollten Vertragsinhalt folgt oder der davon abweichenden Darlegung der Beklagten; jedenfalls war nicht ein Kaufvertrag in der Form beabsichtigt, wie er beurkundet worden ist.

22

Das dahinterstehende, tatsächlich gewollte Rechtsgeschäft war zunächst formnichtig. Doch ist dieser Nichtigkeitsgrund dadurch später beseitigt worden, daß die Beklagte als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen und auch tatsächlich Eigentümerin geworden ist.

23

2.

Damit ist allerdings ein weiterer Nichtigkeitsgrund für den erwähnten notariellen Vertrag nicht ausgeräumt worden:

24

a)

Der Vertrag enthält u. a. die Bestellung eines Belastungsverbots in der Form des § 873 BGB, das dinglich wirken sollte.

25

(1) Ob dahinter unausgesprochen eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten steht, ist bedeutungslos, weil eine schuldrechtliche Verpflichtung den Bestand des Vertrages nicht in Frage stellen würde. Das folgt aus § 137 Satz 2 BGB, welche Bestimmung die schuldrechtliche Übernahme eines Verfügungsverbots als zulässig und rechtlich wirksam behandelt.

26

(2) Nichtig ist nach § 137 Satz 1 BGB allerdings das Belastungsverbot als solches. Diese Belastungsverbot steht im übrigen nicht isoliert im Vertrag. Vielmehr zeigt die gesamte Vertragskonstruktion, daß sich die Klägerin über einen Nießbrauch hinaus praktisch bis zu ihrem Tode die volle Stellung als Eigentümerin erhalten wollte, während die Beklagte zunächst nur eine sehr formale und um alle wesentlichen Elemente ausgehöhlte Eigentümerstellung zugewendet erhalten sollte. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber mit § 137 Satz 1 BGB jedenfalls auch verhindern (vgl. z. B. RGZ 73, 16; 90, 232, 237; BGHZ 31, 13, 18 f; BGH LM § 137 BGB Nr. 2 und 3; Bay. ObLG NJW 1978, 700, 701; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 137 Rdnr. 2 ff.; Mayer-Maly, Münch. Komm. zum BGB 2. Aufl. § 137 Rdnr. 2 ff; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 137 Rdnr. 1 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 137 Anm. 1).

27

b)

Aus dieser zunächst gegebenen Teilnichtigkeit des Vertrages bezogen auf das Belastungsverbot folgt die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Anknüpfungspunkt ist dafür § 139 BGB (vgl. z. B. RGZ 73, 16, 18).

28

Für die Gesamtnichtigkeit spricht nach dem Gesetz eine Vermutung. Die Beklagte hat keine tatsächlichen Unistände vorgetragen, die diese gesetzliche Vermutung ausräumen könnten.

29

Der Parteivortrag über das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt bestätigen vielmehr, daß es zum Vertragsschluß ohne das Belastungsverbot nicht gekommen wäre. Da der Vertrag dadurch gekennzeichnet ist, daß die Klägerin das Grundstück bis zu Ihrem Tode nicht wirklich aus der Hand geben wollte, hätte sie das Grundstück keinesfalls in der vorgesehenen Form auf die Beklagte übertragen, wenn sie um die Unwirksamkeit einer dinglich wirkenden Belastungssperre gewußt hätte. Als Sicherungsmittel gegen Belastungen seitens der Beklagten hätte dann nur eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung, wenn man sie als stillschweigend abgeschlossen ansehen will, zur Verfügung gestanden. Das wäre aber für die Klägerin kein wirksamer Schutz gewesen. Die schuldrechtliche Verpflichtung seitens der Beklagten, das Grundstück nicht zu belasten, konnte bei Verletzung nur zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen. Eine Vertragsverletzung der Beklagten lag nahe, nachdem diese vermögenslos war und schon seinerzeit von Sozialhilfe lebte, anderes Vermögen als das Grundstück auch nicht zu erwarten hatte. Ein sich daraus ergebender Schadensersatzanspruch wäre tatsächlich aber leergelaufen, weil die Beklagte gegebenenfalls keinen Schadensersatz hätte leisten können. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß möglicherweise der schuldrechtliche Teil der Abrede noch zusätzlich in anderer Form hätte gesichert werden können. Denn für die Anwendbarkeit von § 139 BGB ist zu fragen, ob der Vertrag ohne die unwirksame Klausel, aber sonst unverändert zustande gekommen wäre.

30

3.

Eine Bestätigung des Vertrages aus dem Jahre 1981 durch den Vertrag vom 7. April 1988 scheitert bereits daran, daß weder die Klägerin noch die Beklagte bei Abschluß letzteren Vertrages um die Nichtigkeit des Belastungsverbots und die daraus folgende Gesamtnichtigkeit des früheren Vertrages wußten oder auch nur Zweifel an der Wirksamkeit dieses früheren Rechtsgeschäftes hatten. Lediglich bei mindestens vorhandenen Zweifeln an der Wirksamkeit des nichtigen Rechtsgeschäfts kommt aber eine Bestätigung in Betracht (vgl. z. B. RGZ 138, 52, 56; 150, 385, 388; BGHZ 11, 59, 60; BGH WM 1977, 387; BGH NJW 1982, 1981 [BGH 06.05.1982 - III ZR 11/81]).

31

Der spätere notarielle Vertrag vom 7. April 1988 kann auch nicht als wirksamer Neuabschluß des früheren Rechtsgeschäftes angesehen werden. Das scheitert bereits daran, daß der spätere Vertrag aus sich heraus unverständlich ist und keine vollständige Regelung eines wie immer beschaffenen Grundstücksgeschäfts enthält. Der frühere Vertrag ist dabei noch nicht einmal zum Vertragsinhalt gemacht worden, vgl. §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13, 13 a Beurkundungsgesetz.

32

Auch wenn man davon ausgehen wollte, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 7. April 1988 jedenfalls die Willensübereinstimmung der Parteien gegeben war, von den Änderungen abgesehen an dem früheren Geschäft festzuhalten und es auf diese Weise zu erneuern, würde das zugunsten der Beklagten nicht weiterhelfen. Dann wäre die Formvorschrift des § 313 BGB verletzt, ohne daß nachträglich durch Eintragung Heilung eingetreten wäre.

33

4.

Die Klägerin verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 10. November 1981 beruft und damit auch die Änderungsverhandlung vom 7. April 1988 zu Fall bringt.

34

Daß die Klägerin mit dem Vertrag vom 10. November 1981 zu ihren Lebzeiten eine möglichst weitgehende Sicherung gegen einen möglichen Verlust ihrer Eigentümerstellung angestrebt hat, ist ihr nicht vorzuwerfen; die Beklagte hat sich im übrigen darauf eingelassen. Es kann dann aber auch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn sich die Klägerin auf die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts beruft, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, daß ein Teilstück des von ihr angestrebten Sicherungssystem, das auf Dauer angelegt war, unwirksam war und die Unwirksamkeit des Gesamtvertrages zur Folge hat. Um das gesetzliche Verbot eines dinglichen Belastungsverbots hat die Klägerin so wenig gewußt wie die Beklagte. Beide Parteien haben vielmehr insoweit auf den Urkundsnotar vertraut und dessen Fehler nicht bemerkt. Aus diesem Grunde läßt sich der vorliegende Streitfall mit den Sachverhalten nicht vergleichen, bei denen ausnahmsweise eine Berufung auf Formnichtigkeit eines Grundstücksgeschäfts als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen worden ist (vgl. zu diesen Beispielsfällen nur Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 139 Anm. 5 c; § 242 Anm. 4 A c m.N.).

35

Da die Klägerin selbst inzwischen bedingt durch dem Senat nicht zweifelhaft erscheinende Pflegebedürftigkeit in Not lebt, weil ihre Renteneinkünfte den Pflegekostenaufwand nicht decken und die Klägerin ersichtlich auch über keine wesentlichen Ersparnisse mehr verfügt, läßt sich auch nicht sagen, sie entziehe mit der Rückforderung des Grundstückseigentums der Beklagten einen Vermögenswert, den sie selbst eigentlich gar nicht benötigen würde.

36

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

37

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.