Amtsgericht Stolzenau
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 5 F 11/17 SO

Bibliographie

Gericht
AG Stolzenau
Datum
28.03.2017
Aktenzeichen
5 F 11/17 SO
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 24132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRB 2017, 214-215
  • FamRZ 2018, 35
  • FuR 2017, 681

Einem Elternteil kann gemäß § 1628 BGB im Interesse des Kindeswohls die Entscheidungsbefugnis über die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG übertragen werden.

Tenor:

Der Antragstellerin wird gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis übertragen, für die gemeinsame Tochter ... geboren am ... einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 22,23 KUG gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.

Die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1.

Die Beteiligten ... und ... waren verheiratet, sind aber geschieden. Sie sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am ... geborenen Tochter ... .

Der Antragsgegner hatte bereits im Jahr 2010 Fotos von ... im Internet veröffentlicht. Auf wiederholte Aufforderung der Antragstellerin, entfernte er damals die Fotos von ... . Der Antragsgegner hat nunmehr erneut Fotos seiner Tochter ... auf seinem f.-Account veröffentlicht, teilweise auch so, dass sie nicht nur für Freunde, sondern für sämtliche F.-Nutzer sichtbar sind Hiermit ist die Antragstellern nicht einverstanden Sie hat den Antragsgegner außergerichtlich vergeblich aufgefordert, die Bilder zu löschen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass Internetfotos von Kindern häufig zu Mobbing-Attacken führten und sich Bilder von Kindern plötzlich auf dubiosen Webseiten wieder fänden. Dem Antragsgegner sei die Tragweite der Veröffentlichungen von Fotos von Kindern im weltweit zugänglichen Internet nicht einmal rudimentär bewusst.

Die Antragstellerin beantragt,

wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Zurückweisung des Antrags.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass alle eingestellten Bilder harmlos seien. ... habe die veröffentlichten Bilder ausgesucht. Keines der Bilder sei kompromittierend oder lächerlich. Welche konkreten Gefahren aus der Veröffentlichung der Fotos von ... resultierten, trage die Antragstellerin nicht vor.

... wurde am 16.2.2017 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 17.2.2017 inhaltlich Bezug genommen.

Das zuständige Jugendamt ist der Auffassung, dass der Schutz der Privatsphäre von ... dringend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen sowie auf die den Schriftsätzen beigefügten Lichtbildern genommen.

2.

Dem Antrag der Antragstellerin war gemäß § 1628 BGB stattzugeben.

Die Angelegenheit, über die sich die Eltern nicht einigen können, ist für das Kind von erheblicher Bedeutung.

Die Veröffentlichung von Personenbildnissen ... betrifft ihre Privatsphäre und deren Schutz. Betroffen ist das Recht am eigenen Bild. ... selbst besitzt angesichts ihres Alters von 10 Jahren und des von ihr im Rahmen der persönlichen Anhörung am 16.2.2017 gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht die Einsichtsfähigkeit, um in die Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet einwilligen zu können. Regelmäßig ist eine entsprechende Einsichtsfähigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres anzunehmen (Beck'scher Online-Kommentar, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 15. Edition, § 22 KunstUrhG, Rn. 42). ... hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung hinsichtlich der Veröffentlichung ihrer Bilder kein ausreichendes Problembewusstsein gezeigt, was angesichts ihres noch jungen Alters auch nicht zu erwarten war.

Es entspricht dem Kindeswohl am besten, wenn die Angelegenheit durch die Antragstellerin entschieden wird. Denn diese hat sich verantwortlich mit den Gefahren auseinandergesetzt, die aus der Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet resultieren können. Obwohl dem Antragsgegner die mit der Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet verbundenen Probleme aus der Auseinandersetzung im Jahr 2010 bekannt waren, hat er Abbildungen von ... erneut eingestellt und außer Acht gelassen, dass es der Einwilligung beider gesetzlicher Vertreter bedarf, wenn Abbildungen von beschränkt geschäftsfähigen Kindern veröffentlicht werden sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamGKG.