Abschnitt 82 UVollzO - Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Die Zeit des Aufenthalts im Freien wird nach Möglichkeit mit sportlicher Betätigung ausgefüllt.
(2) 1Der junge Gefangene ist zur Teilnahme verpflichtet, soweit er nicht hiervon befreit wird. 2Eine Befreiung soll nur erfolgen, wenn es der Anstaltsarzt beantragt oder wenn es das Wohl des Gefangenen aus besonderen Gründen erforderlich macht.