Amtsgericht Varel
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: 5 C 471/09 (I)
Bibliographie
- Gericht
- AG Varel
- Datum
- 19.01.2010
- Aktenzeichen
- 5 C 471/09 (I)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 41519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVAREL:2010:0119.5C471.09I.0A
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Varel im schriftlichen Verfahren am 19.01.2010 durch ... des Amtsgerichts für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Streitig ist vorliegend nur die Frage, ob sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung ihres Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer von der Beklagtenseite benannten freien Karosseriewerkstatt verweisen lassen muss oder ob sie auf der Basis des von ihr vorgelegten Gutachtens die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Ein Unterschied in Höhe von 39,40 € besteht bei einer Gesamtreparatursumme von ca. 1.900,-- € lediglich in geringfügig geringeren Lohnkosten.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 vernünftige Maßstäbe festgelegt, die in der Rechtsprechung teilweise schon vorher zur Anwendung gekommen sind und denen sich das Gericht anschließt. Danach kann ein Geschädigter grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches nicht älter als drei Jahre ist. Das Fahrzeug der Klägerin war allerdings bereits ca. 11 Jahre alt und hatte über 250.000 km gelaufen. Bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten zwar ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, weil beim Verkauf die regelmäßige Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt Vorteile für den Verkäufer bietet. Unstreitig sind zwar die Wartungen des Fahrzeugs in markengebundenen Fachwerkstätten erfolgt; jedoch ist bereits ein Heckschaden in einer freien Werkstatt repariert worden. Die Klägerin hat auch nicht sonstige Gründe dargelegt, die die Reparatur ausgerechnet dieses Heckschadens -etwa wegen besonderer technischer Schwierigkeiten- in einer Fachwerkstatt erforderlich machen. Sie hat auch keine Umstände dargelegt, die den Verweis auf eine freie Werkstatt für sie sonst unzumutbar erscheinen lassen. Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der Fa. XXX um eine ordentliche Werkstatt handelt, die den an ihrem Fahrzeug vorhandenen Heckschaden vernünftig reparieren kann, fehlt es an konkreten Darlegungen dazu, weshalb diese Reparatur nicht von einer ungebundenen Werkstatt erledigt werden kann. Zudem ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Fa. XXX um eine alteingesessene Fachwerkstatt handelt. Der Unterzeichner wohnt seit langen Jahren selbst in Oldenburg und kennt die Firma als zuverlässig arbeitenden Karosseriebaubetrieb.
Damit hat die Klägerin keine erheblichen Umstände dargetan, nach denen ihr die Reparatur ihres Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sein könnte. Die Klage war deshalb voll umfänglich abzuweisen.
Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der Entscheidung des BGH vom 20. Oktober 2009 eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war die Sache nicht zur Berufung zuzulassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.