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  • ab 30.12.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 5 PsychThRPNIS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychThRPNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.