Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: 2 SsBs 280/13

Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen infolge schlechter Fahrbahnverhältnisse

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.09.2013
Aktenzeichen
2 SsBs 280/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 58154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2013:0926.2SSBS280.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 12.07.2013

Fundstellen

  • DAR 2014, 99-100
  • DAR 2014, 538-539
  • NZV 2014, 6
  • NZV 2014, 331

Redaktioneller Leitsatz

Liegt eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund schlechter Fahrbahnverhältnisse vor, so hat das Amtsgericht in den Feststellungen Ausführungen dazu zu machen, wie genau der Zustand der Straße war und welche Strecke der Betroffene bis zur Geschwindigkeitsmessung schon auf diesem Untergrund zurückgelegt hat, wenn es ein Augenblicksversagen verneinen will.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 12.07.2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 240,00 € und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er insbesondere rügt, dass das Amtsgericht ein Augenblicksversagen zu Unrecht nicht angenommen habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch vorliege und hält insoweit die Rechtsbeschwerde für vorläufig erfolgreich.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Anders als die Generalstaatsanwaltschaft, vermag der Senat der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist.

Soweit es den Schuldspruch anbelangt, lässt das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die im Urteil getroffenen Feststellungen genügen den Anforderungen an die Darlegung, die bei Messungen mittels eines standardisierten Messverfahrens zu erfüllen sind.

Demgegenüber begegnet die Verneinung eines Augenblicksversagens aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken.

Vom Amtsgericht wird zunächst zutreffend die Rechtsprechung des BGH (St 43, 241) zum Augenblicksversagen wiedergegeben.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene zwar das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe, sich ihm aber aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorlag.

Die hierzu getroffenen Feststellungen sind allerdings nicht ausreichend. Sie erschöpfen sich darin, dass sich nach der Aussage des Zeugen ... die Straße "aufgrund von starken Fahrbahnschäden in einem äußerst schlechten Zustand" befunden habe. Wie sich dieser äußerst schlechte Zustand der Fahrbahn allerdings näher dargestellt hat, teilt das Amtsgericht nicht mit. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass nicht sämtliche Straßen, deren Fahrbahnen Schäden aufweisen, sofort mit geschwindigkeitsbegrenzenden Schildern versehen würden. Insofern ist die Erkennbarkeit einer eventuellen Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Fahrbahnschäden auch nicht vergleichbar mit anderen Örtlichkeiten, beispielsweise einer Autobahnbaustelle oder dichter Bebauung, bei denen ein Fahrer grundsätzlich davon ausgehen muss, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht. Ob die Fahrbahnschäden hier nach Art und Umfang ein Ausmaß erreicht hatten, bei dem der Betroffene davon ausgehen musste, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung bestand, ergibt sich aus den Feststellungen bislang nicht. Sollten die Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen sein, bedürfte es für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund. Auch hierzu fehlt es an Feststellungen.

Dass der Betroffene die sog. "hypothetisch" zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 1 km/h überschritten hat, würde der Annahme eines Augenblicksversagens wegen der Geringfügigkeit der "hypothetischen" Überschreitung nicht entgegenstehen.

Da jedoch möglich ist, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen treffen kann, die die Annahme rechtfertigen, dass sich dem Betroffenen das Vorhandensein einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass bei Annahme eines Augenblickversagens durch das Amtsgericht kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre, da in diesem Fall ein Fahrverbot nicht zu verhängen wäre und deshalb dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden müsste.