Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.05.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StrlSchDPRS

Bibliographie

Titel
Strahlenschutz; Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen
Redaktionelle Abkürzung
StrlSchDPRS,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000049

1.
Gemäß der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i. d. F. vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.8.1997 (BGBl. I S. 2113), kann der Inhaber einer Genehmigung nach § 3 StrlSchV verpflichtet werden, die Dichtheit der Umhüllung eines umschlossenen radioaktiven Stoffes prüfen zu lassen. Zur einheitlichen Handhabung der vorgenannten Vorschriften hat der Länderausschuß für Atomkernenergie - Strahlenschutz die "Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" erarbeitet. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens ist die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für verbindlich erklärte Neufassung der Richtlinie vom 12.6.1996 zu beachten und anzuwenden, die nachstehend abgedruckt ist (Anlage). Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verschärfend von dieser Richtlinie abweichen.

In Genehmigungen nach § 3 StrlSchV und in Verfügungen nach § 32 i.V. m. § 75 StrlSchV ist die Auflage aufzunehmen, daß der Aufsichtsbehörde unverzüglich

  • eine Kopie des Prüfberichts zuzusenden ist,

  • festgestellte Undichtheiten anzuzeigen sind.

Als Prüfstellen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen sind vorzuschreiben:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig,

Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. in Hannover,

Technischer Überwachungs-Verein Nord e. V. in Hamburg,

Niedersächsisches Landesamt für Ökologie in Hildesheim.

Es steht dem Genehmigungsinhaber frei, welche dieser Stellen er mit der Prüfung beauftragt. Das NLÖ ist zuständig für Dichtheitsprüfungen bei landeseigenen Einrichtungen soweit es zum Erhalt der notwendigen Fachkunde erforderlich ist. Die Aufgaben des NLÖ als sachverständige Stelle für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und die Bergämter bleiben unberührt.