Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 60 NJAVollzG - Beschwerderecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Arrestantin oder der Arrestant erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsbehörde vorzubringen.

(2) Es ist zu gewährleisten, dass sich die Arrestantin oder der Arrestant in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.

(3) Absatz 1 gilt für Personensorgeberechtigte der Arrestantin oder des Arrestanten entsprechend.