§ 2 NWohlfFöG - Finanzhilfe an die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und an die Landesstelle für Suchtfragen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NWohlfFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Das Land gewährt als Finanzhilfe
- 1.
22 752 000 Euro jährlich den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und
- 2.
1 000 000 Euro jährlich der Landesstelle für Suchtfragen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium prüft alljährlich vor Aufstellung des Voranschlags für den Landeshaushalt (§ 27 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) anhand der vom Statistischen Bundesamt für das vorvergangene Kalenderjahr ermittelten jahresdurchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindexes, inwieweit die Durchführung der von den Spitzenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben eine Erhöhung der Finanzhilfe nach Absatz 1 Nr. 1 erfordert.
(3) 1Übersteigen die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147 300 000 Euro, so werden
- 1.
25 Prozent der Mehreinnahme den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und
- 2.
1,19 Prozent der Mehreinnahme der Landesstelle für Suchtfragen
als zusätzliche Finanzhilfe gewährt. 2Die Empfänger der zusätzlichen Finanzhilfe nach Satz 1 werden zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert.
(4) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 3 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 3 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.