Abschnitt 1 StrwzStRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf "Straßenwärter"
- Redaktionelle Abkürzung
- StrwzStRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000008001
Gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23.12.1981 (BGBl. I S. 1692), bestimme ich die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als zuständige Stelle für den im öffentlichen Dienst bestehenden Lehr- und Umschulungsberuf "Straßenwärter".
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An
das Landesamt für Straßenbau,
die Straßenbauämter,
die Landkreise und Gemeinden.