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Abschnitt 1 StrwzStRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für den Lehr- und den Umschulungsberuf "Straßenwärter"
Redaktionelle Abkürzung
StrwzStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000008001

Gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23.12.1981 (BGBl. I S. 1692), bestimme ich das Landesamt für Straßenbau als zuständige Stelle für den im öffentlichen Dienst bestehenden Lehr- und Umschulungsberuf "Straßenwärter".

Der Bezugserlaß wird aufgehoben.

An
das Landesamt für Straßenbau,
die Straßenbauämter,
die Landkreise und Gemeinden.