§ 7 NHZG - Zulassung für höhere Semester
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
- 1.
für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,
- 2.
die im gleichen Studiengang
- a)
bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
- b)
an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
- c)
mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
- d)
für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder
- 3.
die sonstige Gründe geltend machen.
(2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem der Grad der Qualifikation (§ 5 Abs. 1), letztlich das Los.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an anderen niedersächsischen staatlichen Hochschulen vorrangig zuzulassen.