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§ 7 NHZG - Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.
    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.
  2. 2.
    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.
  3. 3.
    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.