Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2021, Az.: 11 U 67/20

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
21.06.2021
Aktenzeichen
11 U 67/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 27012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:0621.11U67.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 31.01.2020 - AZ: 4 O 182/19

Fundstellen

  • BB 2021, 1665
  • MDR 2021, 1021-1022
  • VuR 2021, 477
  • ZAP EN-Nr. 446/2021
  • ZAP 2021, 788

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrags ist für eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geleugnet werden sollen, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz des Verbrauchers als Erfüllungsort gemäß § 29 Abs.1 ZPO maßgeblich.

  2. 2.

    Ebenso ist bei Widerruf eines verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucherdarlehensvertrags auch für die Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 29 Abs. 1 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 31.01.2020 aufgehoben.

Die Klage ist zulässig.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 45.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Der Kläger erwarb bei der Fa. Autohaus P. GmbH (im Folgenden als Verkäuferin bezeichnet) einen Pkw M.-B. V (BM 447) V 250 BlueTEC ED/L 32 zum Kaufpreis von 43.500,- EUR. Er erbrachte eine Anzahlung in Höhe von 14.000,- EUR und beantragte unter dem 19.09.2017 - vermittelt durch die Verkäuferin - zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag von 29.500,- EUR zu einem effektiven Jahreszinssatz von 4,25% (Anlage KGR1), das in 60 Monatsraten zurückgeführt werden sollte. Auf Seite 2 enthielt der Darlehensantrag eine Widerrufsinformation (Anlage KGR1).

Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin aus. Das Eigentum an dem Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

Der Kläger führte das Darlehen vertragsgemäß zurück. Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärte er mit Schreiben vom 04.02.2019 den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags (Anlage KGR2). Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten nach dem Widerruf aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet und hilfsweise für den Fall, dass dieser Antrag zulässig und begründet ist, die Rückzahlung der von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet und die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2020 (Bl. 171 ff. d. A.) als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Landgericht für die negative Feststellungsklage des Klägers - dem Antrag zu 1. - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig sei.

Die Zuständigkeit ergebe sich nicht aus §§ 12, 13, 17 ZPO. Die Beklagte sei in S. ansässig. Auch aus § 29 Abs. 1 ZPO ergebe sich keine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts.

Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf bestehe kein gemeinsamer Erfüllungsort, wonach sämtliche Ansprüche am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen seien. Vielmehr sei der Erfüllungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen.

Der Kläger verfolge mit der negativen Feststellungsklage das wirtschaftliche Interesse, aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu schulden. Damit wolle der Kläger seinen Rückzahlungsantrag - den Antrag zu Ziffer 2. - vorbereiten. Die Zuständigkeit müsse sich nach diesem Zahlungsantrag richten, der am Sitz der Beklagten und Schuldnerin - hier in S. - zu erheben sei.

Die teilweise vertretene Ansicht, für die negative Feststellungsklage sei das Gericht zuständig, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sogenannte Spiegelbildformel), könne nicht überzeugen.

Sie führe zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung. Grundsätzlich sei die Leistungsklage am Wohnort oder Sitz der Beklagten zu erheben. Auch werde im Rahmen des Feststellungsantrages inzident geprüft, ob sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den fristgerechten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Hätte der Kläger insoweit eine positive Feststellungsklage gerichtet auf diese Feststellung erhoben, so wäre das Landgericht Göttingen nicht zuständig gewesen.

Auch Aspekte des Verbraucherschutzes hätten vorliegend keine andere Entscheidung veranlasst.

Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2003 (Az.: X ARZ 91/03) gestützt habe, habe kein vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07.04.1978 (Az.: 6 U 179/77) sei nicht überzeugend, zumal diese mit der sogenannten Spiegelbildformel arbeite.

Widersprüchlich trage der Kläger vor, wenn er angebe, keine Zwischenfeststellungsklage anzustreben, er sodann aber den Erlass eines Grundurteils über die Wirksamkeit des Widerrufs und ein darauf aufbauendes Teilurteil über den Klageantrag zu 1. beantrage. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.07.2019 (Az: 6 U 312/18) zitiere, wisse auch diese nicht zu überzeugen. Sie habe mit einer unzutreffenden Begründung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2002 (Az.: XI ZR 31/99) nicht bedacht. In dieser Entscheidung wiederum habe der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Situation zum Ausdruck gebracht, dass er § 29 ZPO nicht für anwendbar halte.

Die darüber hinaus vom Kläger aufgeführte Rechtsprechung verschiedener Land- und Oberlandesgerichte habe ebenfalls nicht zu überzeugen vermocht.

Über die Hilfsanträge zu Ziffer 2. bis 4. müsse nicht entschieden werden, weil sie unter der innerprozessualen Bedingung der Zulässigkeit des Antrages zu 1.) gestellt worden seien. Die Bedingung sei nicht eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 174 - 179 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Klägervertreter am 07.02.2020 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 03.03.2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.04.2020, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das Landgericht fehlerhaft die örtliche Zuständigkeit verneint habe.

Unrichtig habe das Landgericht ausgeführt, dass die "Spiegelbildformel" nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe bewusst eine zweite Variante des § 29 Abs. 1 ZPO eingeführt. Überdies halte das einzige Oberlandesgericht, dass die Spiegelbildformel abgelehnt habe - das Oberlandesgericht Bamberg -, an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 24.01.2020, Az.: 8 U 176/19).

Es sei richtig, dass es dem Kläger auch darum ginge, die Wirksamkeit des Widerrufs überprüfen zu lassen. Fehlerhaft sei das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nicht um die Leugnung der von ihm in Zukunft noch zu erbringenden Zahlungen ginge. Es stelle ebenfalls eine Rechtsfolge des Widerrufes dar, dass der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Dieses Interesse des Klägers ignoriere das Landgericht.

Soweit das Landgericht die Ansicht vertrete, es gebe keinen gemeinsamen Erfüllungsort, so sei auch dieser Ansicht entgegenzutreten. Insoweit werde auf eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg verwiesen.

Fehlerhaft sei das Landgericht auch der Ansicht, bei dem Antrag zu 1) handele es sich um eine Zwischenfeststellungsklage. Mit dem Antrag zu 1) werde nicht nur eine Vorfrage zu dem Antrag zu 2) - der Rückzahlungspflicht - geklärt. Die Beklagte berühme sich noch der Ansprüche auf Zahlung von Zins- und Tilgungsraten. Gerade bezüglich dieser Anspruchsleugnung handele es sich nicht um eine Zwischenfeststellungsklage des Klägers. Dass der Kläger ein Grund- und Teilurteil beantragt habe, könne ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Hätte das Landgericht bei angenommener Zuständigkeit lediglich ein Teilurteil erlassen, hätte die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestanden. Dem habe der Kläger mit der Beantragung eines Grundurteils vorbeugen wollen.

Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass es bei Erhebung einer positiven Feststellungsklage nicht zuständig gewesen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof für eine solche positive Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse verneint habe.

Eine Vielzahl von Oberlandesgerichten - so Stuttgart, Frankfurt, Oldenburg, Hamm, Düsseldorf, Dresden, Schleswig-Holstein und München - aber auch mehrere Landgerichte würden der Ansicht des Klägers folgen, wonach das Wohnsitzgericht des Klägers über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die negative Feststellungsklage zuständig sei.

Da die Anspruchsleugnung anders als mithilfe der negativen Feststellungsklage nicht abgebildet werden könne, bestehe auch ein Feststellungsinteresse.

Der Kläger, der primär eine Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht Göttingen beantragt, hat die Klage überdies in der zweiten Instanz dahingehend erweitert, dass die Anträge zu 2), 4) und 5) nunmehr nicht länger als unechte Hilfsanträge, sondern unbedingt verfolgt werden.

Auch für den Antrag zu 2) sei das Wohnsitzgericht des Klägers zuständig. Da es sich um verbundene Verträge handele, schlage die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO auch auf die weiteren Anträge durch.

Die Klage sei überdies begründet. Der Kläger habe den Widerruf rechtzeitig erklärt, weil die Widerrufsinformation Fehler enthalten habe und dem Kläger nicht sämtliche Pflichtangaben erteilt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Göttingen - LG Göttingen, Urteil vom 31.01.2020, Az.: 4 O 182/19 - aufzuheben und das Verfahren nach § 538 II S. 1 Nr. 3 ZPO an das LG Göttingen zurückzuverweisen;

hilfsweise:

das Urteil des LG Göttingen - LG Göttingen, Urteil vom 31.01.2020, Az.: 4 O 182/19 - aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der folgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 04.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 19.09.2017 mit der Darlehensnummer ....... über ursprünglich 29.500,- EUR zum Stichtag 01.03.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann;

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 23.274,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen 7 Tage nach Übergabe des Fahrzeugs M.-B. V-Klasse V 250 BlueTEC, Fahrgestellnummer ........, zu zahlen;

3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 7.337,70 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus

€ 545,55 seitdem 01.03.2019,

€ 545,55 seitdem 01.04.2019,

€ 545,55 seitdem 01.05.2019,

€ 545,55 seitdem 01.06.2019,

€ 545,55 seitdem 01.07.2019,

€ 545,55 seitdem 01.08.2019,

€ 545,55 seitdem 01.09.2019,

€ 545,55 seitdem 01.10.2019,

€ 545,55 seitdem 01.11.2019,

€ 545,55 seitdem 01.12.2019,

€ 545,55 seitdem 01.01.2020,

€ 545,55 seitdem 01.02.2020,

€ 545,55 seitdem 01.03.2020,

€ 545,55 seitdem 01.04.2020

binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet;

5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.872,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie - wie bereits erstinstanzlich - hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers:

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs M.-B. V (BM 447) V 250 BlueTEC ED/L 32, Fahrzeug-Identifikationsnummer ......., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs M.-B. V (BM 447) V 250 BlueTEC ED/L 32, Fahrzeug-Identifikationsnummer ......, und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 4,17 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Danach liege das wirtschaftliche Interesse eines widerrufenden Darlehensnehmers bei der negativen Feststellungsklage in der Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Rückzahlungsansprüche aber hätten am Sitz der Beklagten erfüllt werden müssen.

Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag lediglich als ein Zwischenfeststellungsantrag zu qualifizieren, der bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit dem als Leistungsantrag vorrangigen Zahlungsantrag folge. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 09.04.2002 bereits entschieden, dass ein mit einem Leistungsantrag kombinierter negativer Feststellungsantrag keinen Gerichtsstand am Wohnort des Klägers begründe.

Die Spiegelbildtheorie wisse überdies nicht zu überzeugen. Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei der Leistungsantrag. Überdies führe die Annahme des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Schuldners zu einer Umgehung der Gerichtsstandsregelungen. Die negative Feststellungsklage sei überflüssig, denn wenn dem Zahlungsantrag auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen stattgegeben werden würde, wäre damit inzident die Feststellung getroffen worden, dass sich das Darlehensschuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätte. Logischerweise bestünden dann aber auch keine Erfüllungsansprüche des Darlehensgebers mehr. Deshalb bedürfe es keiner gerichtlichen Feststellung, sodass dieser Antrag auch keine Zuständigkeit begründen könne.

Jedenfalls schlage eine Zuständigkeit nicht auf die Anträge zu Ziffer 2) bis 5) durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 29.06.2020 Bezug genommen.

II.

Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da auch die übrigen Zulässigkeitsrügen erledigt werden können (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wird die Sache entsprechend dem Antrag des Klägers gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.

1.

Betreffend den Klageantrag zu 1) besteht das notwendige Feststellungsinteresse und das Landgericht Göttingen ist örtlich zuständig.

Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu Ziffer 1) die Feststellung, dass er der Beklagten nach dem Widerruf des Darlehensvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet. Die geleugneten Ansprüche beziehen sich dabei auf den gesamten Vertragszeitraum und schließen sowohl die Vergangenheit (vor und nach Widerruf) als auch künftige Erfüllungsansprüche ein. Zum einen möchte der Kläger festgestellt wissen, dass ihm die von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzugewähren sind. Daneben möchte er aber auch festgestellt wissen, dass er für die Zukunft betrachtet der Darlehensgeberin keine weiteren Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet.

a)

Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ist gegeben.

Wie sich aus dem Klageanträgen zu 2) und 3) ergibt, kann der Kläger zur Durchsetzung eines seiner Rechtsschutzziele - den Rückabwicklungsansprüchen - Leistungsklage erheben. Die zumindest (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage weist indes zusätzlich einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand auf (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 583/17 -, Rn. 10 ff. juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 - 6 U 193/16 -, juris, Rn. 36). Dieser kann von der Leistungsklage nicht abgebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 -, juris).

Insoweit kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht angenommen werden, dass die Leistungsklage und die damit durchgeführte Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu einer vollständigen Beilegung des zwischen den Parteien bestehenden Streits führt. Der Leistungsantrag umfasst regelmäßig nur die bis zum Widerruf bzw. einem späteren Stichtag (z.B. der Klageerhebung oder der Einlegung der Berufung) gezahlten Raten. Die weiter gezahlten und vor allem die noch offenen Raten - die vorliegend durchaus bestehen - sind vom Leistungsantrag nicht umfasst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, Rn. 55, juris).

Deshalb kann der Kläger auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Sein Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich mit einer Klage auf Leistung aus §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 ff. BGB nicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15 -, juris, Rn. 16).

b)

Das Landgericht Göttingen ist hinsichtlich des Antrages zu 1) örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei nicht aus §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO. Der maßgebliche Sitz der Beklagten ist in S.. Jedoch ergibt sie sich aus § 29 Abs. 1 ZPO.

Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die negative Feststellungsklage des Klägers betrifft dabei - dies wurde bereits gezeigt - eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis; nämlich u.a. die Pflicht des Klägers zu weiteren Begleichung der Darlehensraten gegenüber der Beklagten.

aa)

§ 29 ZPO findet auf die negative Feststellungsklage grundsätzlich Anwendung. Diese Vorschrift gilt für Leistungsklagen und für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (vgl. RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 31 - 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010 - 9 U 189/09 -, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41 - 42; OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17 -, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2016 - I-31 U 257/15 -, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2014 - 11 SV 110/13 -, Rn. 10 - 12, jeweils juris).

bb)

Offenbleiben kann, ob die sogenannte Spiegelbildtheorie zu überzeugen weiß, wonach ein Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage immer auch dort gegeben ist, wo die gegenläufige Leistungsklage umgekehrten Rubrums zu erheben wäre (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 118, juris, OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, Rn. 6, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, Rn. 57, juris, OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 32, juris) oder ob mit einer von verschiedenen Landgerichten vertretenen Gegenansicht (vgl. u.a. LG Köln, Urteil vom 03.05.2018 - 21 O 278/17 -, Rn. 30, juris; LG Regensburg, Urteil vom 29.11.2019 - 83 O 1498/19 -, Rn. 27, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2019 - 10 O 202/18 -, Rn. 19, juris) von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind.

(1)

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen ergibt sich für den Antrag zu Ziffer 1) bereits direkt aus § 29 ZPO, ohne die Spiegelbildtheorie dazu bemühen zu müssen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 - 3 U 3/20 -, Rn. 45, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19 -, Rn. 42, juris).

Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen möchte (vgl. RGZ 10, 350, 352; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 31-34; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010 - 9 U 189/09 -, Rn. 57; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 41-42; OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17 -, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2016 - I-31 U 257/15 -, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2014 - 11 SV 110/13 -, Rn. 10-12, jeweils juris).

Der Kläger begehrt u.a. die Feststellung, dass er zukünftig der Darlehensgeberin keine weiteren Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet. Er möchte das Nichtbestehen seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung festgestellt wissen, Zins- und Tilgungsraten zu zahlen. Diese Pflicht hätte er als Schuldner gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB an dem Ort zu erfüllen, an dem er zur Zeit der Entstehung des Darlehensverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004 - XI ZR 366/03 -, Rn. 27, juris).

Als er den Darlehensvertrag geschlossen hatte, lebte der Kläger in K. und damit im Landgerichtsbezirk Göttingen.

(2)

Die vom Landgericht gegen das gefundene Ergebnis vorgebrachten Argumente sowie weitere in der untergerichtlichen Rechtsprechung angeführte Thesen wissen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

(2.1)

Die vom Landgericht vertretene Ansicht, der Gerichtsstand des § 29 ZPO sei für die Leugnung von Darlehensrückzahlungsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, weiß nicht zu überzeugen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.04.2002 (Az.: XI ZR 32/99, juris) zwar den Gerichtsstand des § 29 ZPO nicht erwähnt. Aus dieser reinen Nichterwähnung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bundesgerichtshof einen solchen Gerichtsstand grundsätzlich verneint (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 32 - 34, juris).

Diese Entscheidung betraf keinen mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall. Sie hatte außer Kraft getretene Vorschriften zum Gegenstand. Weder existiert nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren Recht eine dem § 7 Abs. 1 HWiG vergleichbare, die örtliche Zuständigkeit betreffende Norm noch ist insoweit das Verhältnis zwischen den nicht mehr existenten Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und denen des Verbraucherkreditgesetzes maßgeblich. Vielmehr ist ausschließlich auf § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen (so auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 153, juris). Überdies kann dem Bundesgerichtshof ausweislich der Entscheidung vom 07.12.2004 (Az.: XI ZR 366/03, Rn. 27, juris) auch nicht unterstellt werden, dass er für Rückabwicklungsverhältnisse einen Gerichtsstand nach § 29 ZPO ablehne.

(2.2)

Die Annahme des Erfüllungsortes für die negative Feststellungsklage am Wohnsitz des Schuldners führt auch nicht zu einer "Umgehung" der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen.

Es wurde bereits dargestellt, dass das "eigentliche" Interesse des Klägers nicht allein die Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen ist. Es kann daher auch nicht allein auf dieses Klageziel abgestellt und statuiert werden, mit der negativen Feststellungsklage werde die für dieses Klageziel vorgesehene Zuständigkeit umgangen. Der negative Feststellungsantrag begründet, wie gezeigt, einen eigenen Streitgegenstand, weil der Kläger auch die Feststellung begehrt, zukünftig keine Zahlungen mehr zu schulden. Die insoweit begründete örtliche Zuständigkeit kann aber nicht mit der Begründung verneint werden, "eigentlich" verfolge der Kläger ein anderes Klageziel (vgl. auch OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, juris, Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 33 - 36, juris).

Eine solche Herangehensweise widerspräche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kommt dem Antrag zu Ziffer 1) - dies wurde bereits gezeigt - ein vom Klageziel des Antrages zu Ziffer 2) unabhängiges Rechtsschutzziel zu. Da unabhängig von einem ggf. weitergehenden Rechtsschutzinteresse (der Rückabwicklung) auch allein der Feststellungsantrag verfolgt werden darf, muss auch für die örtliche Zuständigkeit auf diesen Antrag abgestellt werden dürfen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, Rn. 65, juris).

Soweit das Landgericht auch auf eine fehlende Zuständigkeit für eine positive Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rückabwicklungsverhältnisses abstellt, weiß auch diese Argumentation nicht zu überzeugen. Einer solcher positiven Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, sodass es schon gar nicht auf die Frage ankommt, wo diese zu erheben wäre.

(2.3)

Eine eventuell eintretende Aufspaltung von Zuständigkeiten für die weiteren - erstinstanzlich noch hilfsweise, nun unbedingt - gestellten Klageanträge vermag ebenfalls keine Verschiebung der nach § 29 ZPO begründeten örtlichen Zuständigkeit zu rechtfertigen.

Nach § 260 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Werden mehrere Ansprüche in einem Prozess verbunden, hat das Gericht das Vorliegen sämtlicher allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen - und dazu gehört auch die örtliche Zuständigkeit - für jeden Anspruch einzeln zu prüfen (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, Band I, § 260 Rn. 32). Die ausdrückliche Nennung dieses Erfordernisses in § 260 ZPO hindert die Annahme einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19 -, Rn. 59, juris; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, Band IV, § 260 Rn. 76).

Es ist deshalb auch anerkannt, dass bei Darlehensverträgen (zunächst ohne die verbundenen Verträge betrachtet) je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18 -, Rn. 33, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19 -, Rn. 66, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 33 - 36, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 139, juris).

(2.4)

Des Weiteren kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Zwischenfeststellungsklage der örtlichen Zuständigkeit des vorrangigen Leistungsantrags folgt. Im vorliegenden Fall ist der Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb nicht als Zwischenfeststellungsklage zu qualifizieren, weil er - dies wurde bereits mehrfach gezeigt - über den Leistungsantrag hinausgeht.

c)

Das Landgericht hat mithin zu Unrecht die Klage hinsichtlich der negativen Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Es war örtlich und sachlich zuständig und hätte - weil auch ein Feststellungsinteresse gegeben ist - in der Sache entscheiden müssen.

2.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen.

a)

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits erscheint sachgerecht und wurde vom Kläger beantragt. Zwar hat das Berufungsgericht gem. § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, jedoch ist es in der bereits zuvor zitierten Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte anerkannt, dass bei einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren ginge, weil - dies ist auch hier so - im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiell-rechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Das Landgericht hat vielmehr lediglich die eigene Zuständigkeit für den Klageantrag zu Ziffer 1) geprüft und abgelehnt. Dieses Interesse des Klägers an einer vollen Tatsacheninstanz kommt in seinem Hauptantrag zum Ausdruck und wird im vorliegenden Fall auch nicht durch eine möglicherweise schnellere Verfahrenserledigung aufgewogen.

b)

Die Zurückverweisung muss nicht deshalb ausscheiden, weil der Kläger die Anträge zu 2), 4 und 5) in der ersten Instanz noch als unechte Hilfsanträge gestellt, über die das Landgericht folgerichtig nicht entschieden hat und die er nunmehr aber als Hauptanträge geltend macht.

Zurückverweisen kann das Berufungsgericht die Sache nur, soweit sie vorher beim Eingangsgericht anhängig war (vgl. MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 79). Eine zweitinstanzliche Klageänderung, Widerklage und Aufrechnung muss das Berufungsgericht daher grundsätzlich selbst erledigen (vgl. MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 79). Anders ist es hingegen in den Fällen des § 264 ZPO (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 538, Rn. 54). Unechte Hilfsanträge werden bereits mit ihrer Geltendmachung rechtshängig und verlieren lediglich rückwirkend ihre Rechtshängigkeit, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird.

Damit aber sind die Streitgegenstände der Anträge zu 2), 4) und 5) beim Erstgericht bereits anhängig gewesen, sodass sich vor diesem Hintergrund eine Zurückverweisung der Sache nicht verbietet.

Dies gilt auch für den Antrag zu 3), mit dem der Kläger nunmehr die Rückzahlung der von ihm nach Widerruf geleisteten Raten begehrt. Der Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage stellt eine Klagerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn sich der neue Antrag - wie hier - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1994 - VIII ZR 178/93 -, Rn. 19, juris; NJW 1994, 2896, 2897).

Die Hilfswiderklage der Beklagten ist bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.08.2019 erhoben worden

c)

Da das Berufungsgericht eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage herbeiführen kann, scheitert eine Zurückverweisung auch nicht an § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zu prüfen sind dabei vom Berufungsgericht auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Ersturteil nicht angesprochen wurden und über den Wortlaut hinaus auch die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (vgl. BeckOK/Wulf, ZPO, 40. Ed. 01.03.2021, § 538 Rn. 21).

Das Landgericht Göttingen ist auch für die vom Kläger verfolgten Anträge zu 2) bis 5) örtlich zuständig.

Das folgt nicht aus § 260 ZPO, weil das Landgericht Göttingen für die negative Feststellungsklage örtlich zuständig ist. Wie bereits ausgeführt, begründet diese Vorschrift keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Vielmehr ist bei der objektiven Klagehäufung für jeden Streitgegenstand die örtliche Zuständigkeit gesondert zu prüfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19 -, Rn. 39, juris; (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 6 U 316/19 -, Rn. 26, juris).

Die von dem Kläger verfolgten Anträge zu 2) bis 5) sind auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet. Für diese Ansprüche besteht gem. §§ 29 ZPO, 269 BGB ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen.

aa)

Für die von dem Kläger mit den Anträgen zu Ziff. 2) und 3) erhobenen Rückzahlungsansprüche besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Landgericht Göttingen.

Der Kläger hat nicht nur einen reinen Darlehensvertrag widerrufen. Weil dieser vielmehr zusammen mit dem finanzierten Geschäft - dem Kfz-Kaufvertrag - ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB bildet, entsteht durch den Widerruf des Darlehensvertrags gemäß §§ 358 Abs. 2, 4, 355 Abs. 3, 357 BGB ein Rückabwicklungsverhältnis, bei dem der Darlehensgeber - die Beklagte - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - dem Kfz-Kaufvertrag - eintritt. Der Darlehensgeber schuldet deshalb nicht nur die Rückgewähr der vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung, sondern er muss auch - wie ein Verkäufer - den finanzierten Gegenstand - das Fahrzeug - zurücknehmen.

(1)

Für die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages nach erklärtem Rücktritt besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache, das Fahrzeug, vertragsgemäß befindet. Dies führt dazu, dass der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort maßgeblich ist für seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, Rn. 77 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2019 - 5 SA 47/19, Rn. 21; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 177, juris; OLG Celle, Urteil vom 22.07.2020 - 3 U 3/20, LS 1; OLG Köln vom 14.04.2020, 12 U 46/20 Rn. 4 f., OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 52; Thüringisches OLG, Urteil vom 09.04.2020 - 4 U 1208/19 -, Rn. 19, juris; OLG München, Urteil vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 -, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.09.2012 - 3 U 99/11 -, Rn. 18; jeweils juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage, § 269 Rn. 14).

(2)

Dies gilt auch für den vorliegend zu entscheidenden Fall, in dem der Darlehensnehmer den mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag widerruft und der Darlehensgeber nicht nur die Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen hat, sondern er auch das finanzierte Fahrzeug entgegennehmen muss (so auch OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18 -, Rn. 78, juris; Oberlandesgerichte Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 174, juris; OLG Dresden, Urteil vom 05. November 2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 52, 54, juris; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.1.2021 - 17 U 492/19, juris, Rn. 50, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 49, juris).

Die Interessenlage im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages ist mit derjenigen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages infolge Rücktritts vergleichbar. Nach dem erfolgreichen Widerruf tritt die Darlehensgeberin gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Position des Verkäufers eintritt. Während der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann, richtet sich sein Anspruch beim Widerruf des mit einem Kfz-Vertrag verbundenen Darlehensvertrag gegen den in die Position des Verkäufers einrückenden Darlehensgeber auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten, die er - statt dem Verkäufer den Kaufpreis - der den Kaufpreis finanzierenden Darlehensgeberin gezahlt hat. Diese wiederum schuldet - wie ein Verkäufer - die Rücknahme des Fahrzeuges. Allein der Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag vermag nicht zu rechtfertigen, dass der Erfüllungsort nunmehr vom "Belegenheitsort" (also Wohnort des Verbrauchers) zum Sitz der Beklagten wechselt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. Juli 2020 - 13 U 20/19 -, Rn. 49, juris).

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Verkäufer und das Widerrufsrecht des den Kaufpreis finanzierenden Darlehensnehmer gegenüber der Darlehensgeberin unterscheidet sich in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch nicht in dem Maße, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verhältnisse gerechtfertigt wäre (so indes OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 6 U 316/19 -, Rn. 38, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19 -, Rn. 56 f., juris; die Frage indes jeweils noch offenlassend; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 - 6 U 769/20 -, Rn. 19, juris).

Insoweit ist auf der Seite der Voraussetzungen nicht zu verkennen, dass das Rücktrittsrecht des Käufers Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers ist und es dies in den Blick nehmend keine unangemessene Bevorzugung des Käufers darstellt, wenn neben dem Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe des Fahrzeuges auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen ist, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 215/19 -, Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2020 - 6 U 316/19 -, Rn. 38, juris). Demgegenüber wird dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht nicht als Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Darlehensgebers eingeräumt, sondern steht in seinem nur durch die Widerrufsfrist begrenzten Belieben. Aber auch insoweit stellt es keine unangemessene Bevorzugung des Käufers dar, wenn neben dem Anspruch des Darlehensgebers auf Herausgabe des Fahrzeuges auch der Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen dort zu erfüllen ist, wo sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet. Es ist nämlich schon nicht zwingend, im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort von Verbindlichkeiten, die ihren Ausgangspunkt in vertraglichen Abreden haben, auf den Aspekt des Vertretenmüssens oder der Verantwortung abzustellen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 52, 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19 -, Rn. 50, juris). Voraussetzung des gesetzlichen Rücktritts ist allein die nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung. Ob der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, spielt keine Rolle. Dass der Gläubiger andererseits den Rücktrittsgrund zu verantworten hat, ist nach § 323 Abs. 6 BGB lediglich ein Ausschlussgrund des Rücktrittes. Schon deshalb überzeugt es nicht, für den Leistungsort danach zu fragen, ob eine der Vertragsparteien und ggf. welche "den Rücktritt zu vertreten" oder "zu verantworten" hat (vgl. Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Stand 2019, § 269, Rn. 28, juris).

Es macht aber auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Unterschied, ob der vom Rücktrittsrecht Gebrauch machende Käufer gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs klagt oder ob der vom Widerruf Gebrauch machende Darlehensnehmer gegen die Bank auf Rückzahlung der - anstatt des Kaufpreises - gezahlten Zins- und Tilgungsraten nach Herausgabe des Fahrzeuges vorgeht.

In beiden Fällen hat der Verbraucher neben dem Rückzahlungsanspruch auch einen Anspruch auf Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch den Verkäufer oder durch die in die Stellung des Verkäufers eingetretene Darlehensgeberin.

Übt der Käufer sein Rücktrittsrecht aus, so ist der Leistungsort für die Rückgabe der Sache der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet; mithin regelmäßig der Wohnort des Schuldners (vgl. MüKo/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB, § 269 Rn. 42). Gleiches gilt indes auch beim Widerruf eines mit dem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag. In diesem Fall kann der Unternehmer gem. § 357 Abs. 4 BGB bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der gelieferten Ware oder der Erbringung des Nachweises ihrer Absendung durch den Verbraucher verweigern (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 15.02.2021, BGB § 357 Rn. 19). Es reicht demgemäß die Erbringung einer Leistungshandlung in Form der Absendung der Ware durch den Verbraucher. Dies geschieht regelmäßig an seinem Wohnort. Erfüllungsort für das dem Kläger zustehende Recht auf Rücknahme seines Fahrzeuges nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist daher ebenfalls sein Wohnort (so auch OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 54, juris).

Dass der Austausch im Falle des Rücktrittes Zug-um-Zug erfolgt, im Falle des Widerrufs jedoch gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB der Darlehensnehmer vorleistungspflichtig ist, ist für die Frage des Erfüllungs- oder Leistungsortes nicht relevant. Das durch beide Regelungen - Zug-um-Zug oder nach Herausgabe - begründete Gegenseitigkeitsverhältnis hat keinen Einfluss auf den Leistungsort (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1995 - IX ZR 134/94 -, Rn. 13, juris).

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bis zur Einführung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt und damit auch auf § 348 Satz 1 BGB verwiesen und insoweit eine Zug-um-Zug-Leistung der Parteien statuiert hat. Mit der Einführung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB war vom Gesetzgeber zwar eine inhaltliche Änderung intendiert (BeckOGK/Mörsdorf, BGB, 15.02.2021, § 357 Rn. 19), weil die unpraktikable Zug-um-Zug-Leistung durch ein adäquates, dennoch die Sicherungsinteressen der Parteien gerecht werdendes System ersetzt werden sollte (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB, 15.02.2021, § 357 Rn. 26), es fehlen in der Gesetzesbegründung aber jedwede Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Veränderung zugleich eine Änderung hinsichtlich der Leistungsortbestimmung getroffen werden sollte.

Nicht zu überzeugen weiß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach der Verbraucher nach der Konzeption des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges vorleistungspflichtig sei, er deshalb vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches das finanzierte Fahrzeug immer schon an die finanzierende Bank herausgegeben haben müsse und es deshalb keinen Grund gebe, seinen Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen, nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befunden habe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 - 6 U 769/20 -, Rn. 19, juris).

Die Geltendmachung des Zahlungsanspruches durch den Verbraucher hängt nicht von der vorherigen Herausgabe des Fahrzeuges ab. Vielmehr kann der Verbraucher die Rückzahlungsklage auch ohne die vorherige Herausgabe des Fahrzeuges erheben, gemäß § 357 Abs. 4 BGB darf der Unternehmer indes die Rückzahlung bis zum Rückerhalt der gelieferten Ware oder der Erbringung des Nachweises ihrer Absendung durch den Verbraucher verweigern (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, 15.2.2021 Rn. 19, BGB § 357 Rn. 19). Dem hat der Kläger vorliegend auch Rechnung getragen. Nachdem nämlich die Beklagte den Widerruf des Klägers als unberechtigt zurückgewiesen hat, hat er sich gegen die vorherige Herausgabe des Fahrzeuges entschieden und vielmehr Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten wie auch der Anzahlung "nach Übergabe des Fahrzeugs" verlangt. Es besteht mithin - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart - durchaus Anlass, die Herausgabe des Fahrzeuges in die Bestimmung des Leistungsortes mit einzubeziehen.

(3)

Schließlich entspricht es den Aspekten der Prozessökonomie und Praktikabilität, nicht nur die negative Feststellungsklage, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen wie auch der Anzahlung am Gerichtsstand der belegenen Sache geltend machen zu können (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2018 - 24 U 1279/18 -, Rn. 13 f., juris; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19 -, Rn. 50, juris).

Zum einen steht dem Darlehensgeber im Fall eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu, wobei für das Entstehen der Wertersatzpflicht der Hinweis auf diese Rechtsfolge genügt, während eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation insoweit unerheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 35, juris, BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 35, juris). Streitigkeiten im Rahmen dieses Wertersatzanspruches machen ggf. eine Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeuges erforderlich, dass sich - dies wurde bereits dargestellt - trotz der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Käufers gem. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB üblicherweise noch an dessen Wohnort befindet.

Überdies gilt es, eine Aufspaltung der Zuständigkeiten für unterschiedliche Ansprüche aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu verhindern, um der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vorzubeugen (so auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 100/19 -, Rn. 179, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, Rn. 79, juris). Würde man die Klage betreffend den negativen Feststellungsantrag und betreffend die Rückabwicklung unterschiedlichen Gerichten zuweisen, müssten beide über die Wirksamkeit des Widerrufs befinden und aufgrund der Hilfswiderklage der Beklagten ggf. auch über Wertersatzansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis urteilen. Die damit einhergehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist aber weder mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung noch mit einem effektiven Verbraucherschutz in Einklang zu bringen.

Aus diesem Grund vermag auch die Entscheidung des Oberlandesgericht Dresdens nicht zu überzeugen, das zwar auch für die Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrages einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners annimmt, dies aber auf den Teil der Klage beschränkt, mit dem die Rückgewähr der vor Widerruf gezahlten Raten verlangt wird. Die Klage bzgl. der nach Widerruf gezahlten Raten sei demnach am Sitz der Bank zu erheben, weil § 29 ZPO für gesetzliche Schuldverhältnisse keine Anwendung finde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 43, 44, juris). Auch diese Vorgehensweise führt zu einer nicht hinnehmbaren Aufspaltung der Zuständigkeiten und zu einer damit einhergehenden, dem Verbraucherschutz nicht gerecht werdenden Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

bb)

Auch die Anträge zu Ziff. 4) - Feststellung des Annahmeverzugs - und Ziff. 5) - Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - betreffen Ansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf des Darlehensvertrages (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19 -, Rn. 44, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 -, Rn. 75, juris). Auch insoweit ist das Landgericht Göttingen mithin zuständig.

III.

1.

Mit Rücksicht auf die Zurückverweisung war auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Landgericht zu übertragen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 09.07.2020 - 9 U 3/20 -, Rn. 74, juris).

2.

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind auch nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urteil vom 26.06.2009 - 10 U 1575/09 -, Rn. 28, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 - 5 U 567/07 -, Rn. 19, juris; OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2020 - 3 U 64/19 -, Rn. 34, juris). Die Vollstreckungswirkung eines die Entscheidung aufhebenden Urteils besteht in der Regel darin, dass erst die Vorlage einer rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung das Vollstreckungsorgan dazu zwingt, eine etwa eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 09.07.2020 - 9 U 3/20 -, Rn. 75, juris).

3.

Im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision - trotz der vielfältigen gegenläufigen Oberlandesgerichtsentscheidungen - entbehrlich. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 - KZR 28/03 -, Rn. 17, juris). Insoweit ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Überprüfung entzogen und zwar unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt oder abändert (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 - KZR 28/03 -, Rn. 17, juris; MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 545 Rn. 15). Die Prüfung der Zuständigkeit ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Revision wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2006 - VI ZR 42/05 -, juris).

4.

Der Streitwert war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO unter Zugrundelegung der zweitinstanzlich geltend gemachten Forderung auf eine Wertstufe bis 45.000,- EUR festzusetzen.