Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 23.06.2008, Az.: 43 Ds 441 Js 17420/06 (101/06)

Entstehen der Erledigungsgebühr nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung und entbehrlicher neu anzuberaumender Hauptverhandlung infolge Berufungsrücknahme

Bibliographie

Gericht
AG Oldenburg (Oldenburg)
Datum
23.06.2008
Aktenzeichen
43 Ds 441 Js 17420/06 (101/06)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOLDBG:2008:0623.43DS441JS17420.06.0A

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Die Erledigungsgebühr entsteht ihrem Sinn und Zweck nach auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird.

Tenor:

In der Strafsache ...werden auf die Erinnerung des Betroffenen vom 15.05.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 hin weitere 257,04 EUR als Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Gründe

1

Der Betroffene greift den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 14.05.2008, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insoweit an, als eine Erledigungsgebühr gem. Ziff. 4142 VV RVG nicht festgesetzt wurde, weil in dem Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte.

2

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Gebühr nach Ziff. 4141 VV RVG war nicht abzusetzen.

3

Die Erledigungsgebühr entsteht ihrem Sinn und Zweck nach auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird. Denn sie soll Tätigkeiten des Verteidigers honorieren, die zu einer Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen.

4

Auch wurde im vorliegenden Fall ein Hauptverhandlungstermin erspart. Die Hauptverhandlungstermin vom 10. Oktober 2007 endete mit dem Beschluss, dass das Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, um ein Schuldfähigkeitsgutachten einzuholen. Wäre keine Berufungsrücknahme erfolgt, hätte nach Aussetzung der Hauptverhandlung diese erneut in vollem Umfang durchgeführt werden müssen, da die bisherige Berufungsverhandlung zur Entscheidung nicht mehr verwertbar war, § 229 StPO. Die Vorbereitung und Durchführung dieser weiteren Berufungshauptverhandlung wurde durch die Berufungsrücknahme entbehrlich.

5

Dass die Vermeidung der weiteren Berufungshauptverhandlung auf einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers beruht, ist unstreitig.