Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschl. v. 02.02.2004, Az.: 28 Gs 172/04
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 02.02.2004
- Aktenzeichen
- 28 Gs 172/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 43735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2004:0202.28GS172.04.0A
Tenor:
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg gemäß §§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung
seiner Person,
seiner Wohnung,
der ihm sonst zugänglichen Räume,
der von ihm benutzten Fahrzeuge,
der ihm gehörenden Sachen und Bankbehältnisse - einschließlich
der Bankbehältnisse mit Verfügungsberechtigung oder Vollmacht für
ihn
sowie seines Arbeitsplatzes: ..., und ...
angeordnet.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, führen wird.
Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:
Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, An- und Verkaufsrechnungen, Abrechnungen, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schlüssel von Bankschließfächern und Safes, Schriftverkehr, gespeicherte Daten und deren Speichermedien sowie sämtliche Unterlagen, aus denen die Entstehung und Verwendung von Einkünften oder Vermögenswerten sowie die Anknüpfung, die Durchführung und der Abschluss von Geschäften ersichtlich sind, die auf die Gestaltung der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer und der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der ... in den Jahresabschlüssen Rückschlüsse ziehen lassen.
Begründung:
Der Beschuldigte steht im Verdacht, als Vorstandsmitglied ... den Finanzbehörden zu deren Gunsten über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt zu haben, indem er sich wissentlich und zumindest billigend in Kauf nehmend an sogenannten Karussellgeschäften mit Mobiltelefonen beteiligte, in deren Rahmen er
Umsatzsteuer nicht ablieferte, indem er belegmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren darstellte, obwohl den Abnehmern im EU-Ausland die erforderliche Verfügungsmacht über die Waren tatsächlich nicht verschafft worden ist,
Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen von Waren geltend machte, denen wirtschaftlich relevante Lieferungen nicht zu Grunde gelegen haben, weil die beteiligten Unternehmen als Bestandteile eines wirtschaftlich unsinnigen Warenkreislaufs anzusehen sind,
und dadurch dem Finanzamt ... unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für den genannten Zeitraum eingereicht worden sind,
sowie
daraus folgend die tatsächlichen Verhältnisse ... in den Jahresabschlüssen unrichtig wiedergegeben zu haben.
Die Anordnung der Durchsuchung und die Sicherstellung von Beweismitteln sind zur Ermittlung des Umfangs der Steuerverkürzungen bzw. der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse ... in den Jahresabschlüssen erforderlich.
Die erwähnten Unterlagen können als Beweismittel für die Untersuchung im Steuerstraf- bzw. Strafverfahren gegen den Beschuldigten von Bedeutung sein, auch wenn sie vor oder nach dem Tatzeitraum entstanden sind.
Von einer vorherigen Anhörung Beteiligter gemäß § 33 Abs. 4 StPO ist abgesehen worden, weil sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
Mit der Durchführung der Durchsuchung sowie der Sicherstellung der durchzusehenden Unterlagen durch Mitnahme hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde Steuerfahndungsbeamte beauftragt.