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§ 20 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern des Präsidenten und weiteren Personen, deren Zahl zwölf nicht übersteigen darf und durch drei teilbar sein muss.

(2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter ein Stellvertreter des Präsidenten, muss der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 3 als Mitglied der Kammerversammlung berufen worden sein.

(3) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so werden der Präsident, jeder Stellvertreter des Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung in einem Wahlgang gewählt. Ein Drittel der gesamten Vorstandsmitglieder wird von den Mitgliedern, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 3 berufen worden sind, zwei Drittel der gesamten Vorstandsmitglieder werden von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt; dabei gelten der Präsident und die Stellvertreter des Präsidenten als von derjenigen Wahlgruppe gewählt, der sie angehören oder aus deren Mitte sie vorgeschlagen sind.