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  • ab 01.04.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-APVO-TD-Straßenwesen

Bibliographie

Titel
Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste; Vorbereitungsdienst im Fachbereich Straßenwesen (VV-APVO-TD-Straßenwesen)
Amtliche Abkürzung
VV-APVO-TD-Straßenwesen
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.
Zur APVO-TD und zu den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (siehe Bezugserlass) wird für den Fachbereich Straßenwesen Folgendes bestimmt:

1.1
Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist die NLStBV.

1.2
Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt ist nach dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 1 und für das zweite Einstiegsamt nach dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2 durchzuführen.