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  • ab 17.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BFStrBauAMErl - 4. Abgabe oder Verwaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Behandlung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstiger landschaftspflegerischer Maßnahmen beim Bundesfernstraßenbau
Redaktionelle Abkürzung
BFStrBauAMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

Grundsätzlich sollen Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen nach ihrer Herstellung abgegeben werden. Dabei ist der Verbleib der Flächen in der öffentlichen Hand zu bevorzugen. Bei der Abgabe dieser Flächen ist der Restwert zu ermitteln und ggf. mit der für die Pflege und Unterhaltung der Maßnahmen zu zahlenden Ablösesumme zu verrechnen. Art und Dauer der Pflege und Unterhaltung sind in den Planfeststellungsunterlagen maßnahmenspezifisch festgelegt. Sie sind dauerhaft mit dem Grundstück zu verknüpfen.

Für die Verwaltung und Pflege der hergestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen bestehen folgende Möglichkeiten:

4.1 Abgabe an die BImA

Die BImA hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen zu übernehmen. Die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen werden nach den für Straßenbauvorhaben bestehenden Ablöserichtlinien abgelöst.

Die BImA ist hierbei haushaltsrechtlich nicht anders als die übrigen Dienstleister für entsprechende Pflege und Unterhaltungsleistungen zu behandeln.

Eine Abgabe an die BImA bietet sich insbesondere bei großen Waldflächen an und sollte nur dann erfolgen, wenn das zuständige Bundesforstamt die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahme zugesagt hat. Werden diese Flächen an die BImA abgegeben, sind in der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung die rechtlich auferlegten Beschränkungen und die durchzuführende Pflege und Unterhaltung festzuhalten.

Die Entscheidung, welche Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt abgegeben werden, ist zwischen der SBV und der BImA abzustimmen.

4.2 Abgabe an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechtes

Eine Abgabe von Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Landesbehörden oder -betriebe, Kommunen, Realverbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ist möglich. Bei der Abgabe an Landesbehörden oder -betriebe, Kommunen oder an die NLF kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionsfähigkeit der Maßnahme auf Dauer gesichert ist.

Bei der Abgabe an einen Realverband ist zu prüfen, ob und inwieweit sich die Zweckbestimmung des jeweiligen Verbandes mit der Flächenabgabe vereinbaren lässt.

Es ist vertretbar, die Unterhaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen, die als Wege oder Gewässer begleitende Pflanzungen anzulegen sind, insbesondere den jeweiligen Unterhaltungsverbänden oder Realverbänden zu übertragen.

Die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen werden nach den für Straßenbauvorhaben bestehenden Ablöserichtlinien abgelöst.

4.3 Abgabe an Private

Einer Abgabe von Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen an Private stehen keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen. Es ist sicherzustellen, dass bei den Privaten eine hinreichende fachliche Eignung für die Erfüllung der Anforderungen aus der Planfeststellung gegeben und die Einhaltung der BHO gewährleistet ist. Die erforderlichen Leistungen sind abzulösen. Eine Insolvenzunfähigkeit des Privaten ist nicht erforderlich. Die Abgabe von Flächen, welche im Eigentum des Bundes stehen, zur Erfüllung von Aufgaben der SBV (landschaftspflegerischen Maßnahmen) darf nur zum Verkehrswert erfolgen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 BHO). Die Zahlung eines Ablösungsbetrages stellt eine Vorleistung i. S. von § 56 Abs. 1 BHO dar, welche nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart oder bewirkt werden darf. Hierfür ist nach den VV zur BHO über die Bemessung der Vorleistung (Ablösungsbetrag) sowie über die Sicherheitsleistung eine Vereinbarung zu treffen.

4.4 Verbleib bei der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer

Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Verkauf der Flächen nicht bereit ist, aber die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen dulden will, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, in welcher der Umfang der Duldungspflicht und ggf. die Übernahme von Pflege und Unterhaltung geregelt werden. Die Duldungspflicht ist durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Die Entschädigung für die dadurch entstehende Wertminderung der Maßnahmenfläche ergibt sich aus der Differenz des Verkehrswertes vor und nach der Durchführung der Maßnahme.

Übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer die durch Planfeststellung festgesetzte Pflege und Unterhaltung, ist zur dinglichen Sicherung dieser Verpflichtung die Eintragung einer Reallast im Grundbuch erforderlich. Die für die Pflege und Unterhaltung zu zahlende Entschädigung orientiert sich an dem Ablösebetrag, der für die landschaftspflegerische Maßnahme zu zahlen gewesen wäre. In der zu schließenden Vereinbarung sind die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen festzulegen, die bei Verstößen zur Anwendung kommen können (z. B. Herstellung der landschaftspflegerischen Maßnahme durch Dritte auf Kosten der oder des Pflichtigen [Ersatzvornahme] etc.). Die Erklärung muss die oder der Verpflichtete für sich und ihre oder seine Rechtsnachfolger abgeben.

4.5 Verbleib beim Träger der Straßenbaulast

Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen, die unmittelbar an den Straßenkörper anschließen, oder bei denen andere Gründe dies gebieten (z. B. fachliche Gesichtspunkte, Erreichbarkeit, Verkehrssicherheitserfordernisse, absehbarer Ausbau in naher Zukunft), verbleiben auch nach der Herstellung beim Träger der Straßenbaulast.