Art. 2 HVPFlutStV - Koordinierungsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HVPFlutStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 10) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Vertragspartner bilden eine gemeinsame Koordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben:
- 1.
Ermittlung der Flutungsmöglichkeit auf der Grundlage des Kappungs-/Flutungsmodells und Bewertung des Flutungserfordernisses nach wasserwirtschaftlichen Kriterien,
- 2.
Erarbeitung einer Entscheidungsempfehlung zur Kappung des Elbescheitels durch eine Polderflutung sowie für die notwendigen Folgemaßnahmen und das gesteuerte Ablassen des Wassers aus den gefluteten Poldern,
- 3.
Abstimmung über die Bedienung der Wehrgruppe Quitzöbel bei Nichtflutung der Polder.
Sie entsenden jeweils mindestens eine oder einen und bis zu drei ständige Vertreterinnen oder Vertreter und benennen deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Die Leitung der Koordinierungsstelle übernimmt das Land Sachsen-Anhalt. Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Koordinierungsstelle ist unabhängig von Hochwasserlagen mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie hat sich nach Aufforderung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers an Katastrophenschutzübungen zu beteiligen. Beschlüsse fasst die Koordinierungsstelle auf der Grundlage der Wehrbedienungsvorschrift (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2) mit einfacher Mehrheit der Vertragspartner. Die Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und der Bund haben jeweils eine Stimme, die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt jeweils zwei Stimmen. Für den Fall einer Pattsituation, in welcher die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt gemeinsam eine Flutung befürworten, wird die Koordinierungsstelle eine Flutungsempfehlung aussprechen. Für die übrigen Pattsituationen wird eine Empfehlung zur Nichtflutung beschlossen.
(3) Bei Hochwassergefahr beruft die Leiterin oder der Leiter die Koordinierungsstelle spätestens 24 Stunden nach der Vorhersage eines Wasserstandes der Elbe von 680 cm am Pegel Wittenberge 2) ein. Die Koordinierungsstelle informiert fortlaufend die ihr von den Vertragspartnern benannten Stellen in geeigneter Form. Bei der Gefahr von Eisstand oder Eisversatz beruft die Leiterin oder der Leiter die Koordinierungsstelle auf Anforderung eines Vertragspartners unverzüglich ein.
(4) Jeder Vertragspartner trägt seine im Zusammenhang mit der Koordinierungsstelle anfallenden Kosten selbst.
Der Wasserstand am Pegel Wittenberge wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 fortgeschrieben.