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§ 45h NKWG - Wahlschein für die Stichwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) § 20 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Übersendung von Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.