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§ 45h NKWG - Wahlschein für die Stichwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Wahlleitung die Übersendung der Briefwahlunterlagen ausschließen. Die Entscheidung ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.