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Abschnitt 3 DaZ/DaB-RdErl - Zusätzliche Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)
Redaktionelle Abkürzung
DaZ/DaB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die fachintegrierte Förderung reicht bei einem Teil der Schülerinnen und Schüler nicht aus, um den Erwerb der deutschen Bildungssprache gemäß den curricularen Vorgaben der einzelnen Fächer sicherzustellen. Dieser zusätzliche Bedarf muss in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sichtbar gemacht werden, damit Art und Umfang der Sprachfördermaßnahmen bedarfsgerecht bestimmt werden können.

Öffentliche allgemein bildende Schulen erhalten zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden zur Förderung in Deutsch als Zweitsprache. Dieser Zusatzbedarf an Sollstunden wird im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents auf der Grundlage des Bezugserlasses zu c jährlich nach Bedarf neu zugewiesen und unterliegt keinem Bestandsschutz.

Eine Sprachfördermaßnahme kann im Rahmen von Binnendifferenzierung innerhalb des Klassenverbandes (integrativ) oder klassenübergreifend in einer besonderen Lerngruppe (additiv) umgesetzt werden.

3.1
Beschulung von (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schülern

In Niedersachsen besteht nach den Vorschriften des NSchG Schulpflicht. Die Einzelheiten sind in den §§ 63 bis 71 NSchG abgebildet.

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden mit der Anmeldung altersangemessen einer Klasse zugeordnet, in der sie von Anfang an, zumindest in begrenztem Umfang, am Unterricht teilnehmen (z. B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sportunterricht). Zusätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse bedarfsgerecht Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) verbunden mit der Vermittlung landeskundlicher, demokratischer, inter- und transkultureller Themen, die soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen sollen.

Nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen keinen Ablehnungsgrund für die Aufnahme in einer Schule dar.

Grundsätzlich haben (neu) zugewanderte Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht im Gesamtumfang der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um bis zu zwei Stunden überschritten werden.

Solange die (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schüler noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, kann auf Notenzeugnissen eine Bewertung in den sprachintensiven Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, nach einer Benehmensherstellung mit den Erziehungsberechtigten und anschließendem Beschluss der Klassenkonferenz teilweise oder auch ganz durch eine schriftliche Beurteilung ersetzt werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, welche die Niveaustufe B1 - in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - noch nicht erreicht haben und die sich im Primarbereich oder im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule befinden. Davon ausgenommen sind in der Regel musisch-kulturelle Fächer (bis einschließlich Klassenstufe 7), praxisbezogene Fächer und auch das Fach Sport. Der Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung erfolgt in einem Anhang zum Notenzeugnis gemäß Bezugserlass zu b.

Die aufnehmende Schule muss dafür Sorge tragen, dass eine Überalterung vermieden wird und dass die Schülerinnen und Schüler schnellstmöglich die für die individuelle Begabung am besten geeignete Förderung erhalten. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein Schulabschluss nur mit Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu bestimmten Aufgabenstellungen haben und so nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen abrufen bzw. nachweisen können, sollen die äußeren Bedingungen für mündliche und/oder schriftliche Leistungsfeststellungen z. B. wie folgt verändert werden:

  • zusätzliche Bearbeitungszeit

  • Verwendung spezieller Arbeitsmittel (u. a. Wörterbücher, auch in elektronischer Form)

Eine Senkung der Leistungsanforderungen ist nicht zulässig.

Weitere Möglichkeiten werden den Schulen zur Unterstützung ausführlich auf dem Themenportal "Sprachbildung und Interkulturelle Bildung" des niedersächsischen Bildungsportals dargelegt und erläutert:

https://t1p.de/Diagnose-Bewertung

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3.2
Grundlage DaZ-Integrationskonzept

Die Schule erstellt ein Konzept für den Bereich Deutsch als Zweitsprache und Integration (DaZ-Integrationskonzept). Sie kann dazu das entsprechende Formblatt DaZ-Integrationskonzept des Niedersächsischen Kultusministeriums verwenden, welches auf dem Themenportal "Sprachbildung und Interkulturelle Bildung" des niedersächsischen Bildungsportals eingestellt ist:

https://t1p.de/Sprachfoerder

Das DaZ-Integrationskonzept strukturiert u. a. die schulischen DaZ-Fördermaßnahmen, dient als Grundlage für eine diversitäts- und kultursensible Schulentwicklung und bildet die Zusammenarbeit mit mehrsprachigen Erziehungsberechtigten ab. Das Konzept basiert auf einer Verzahnung von integrativen und additiven Elementen.

3.3
Grundkurs-DaZ

Als additive Sprachfördermaßnahme kommt die befristete Einrichtung eines Grundkurses in Deutsch als Zweitsprache (Grundkurs-DaZ) in Betracht. Ein Grundkurs-DaZ umfasst ab der Klassenstufe 3 maximal 15 Stunden DaZ pro Woche und in den Klassenstufen 1 und 2 maximal 10 Stunden DaZ pro Woche. Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe A 2 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Grundlage für den Unterricht bilden die Curricularen Vorgaben für Deutsch als Zweitsprache des Niedersächsischen Kultusministeriums. Grundkurse-DaZ können grundsätzlich an allen Schulformen des allgemein bildenden Bereichs eingerichtet werden. Der Grundkurs-DaZ kann dabei auch klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend sein. Er wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen. Ein Grundkurs-DaZ soll den Schülerinnen und Schülern einen Rahmen schaffen, der Halt und Stabilität bietet, der das Ankommen erleichtert, verbunden mit dem Kennenlernen des (Schul-) Alltags in Deutschland und einer regionalen Orientierung.

Die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule ist in den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen geregelt. Erziehungsberechtigte von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sind im besonderen Maße über diese Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten zu informieren und aktiv einzubeziehen, z. B. beim Schulaufnahmegespräch, bei Lernstands- und Lernentwicklungsgesprächen.

3.4
Aufbaukurs-DaZ

Als Ergänzung zum Grundkurs-DaZ sollte zur Folgeförderung ein Aufbaukurs-DaZ eingerichtet werden. Ein Aufbaukurs-DaZ umfasst maximal 10 Stunden DaZ pro Woche und kann klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe B 1 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Grundlage für den Unterricht bilden die Curricularen Vorgaben für Deutsch als Zweitsprache des Niedersächsischen Kultusministeriums und die Kerncurricula der Fächer.

3.5
Förderkurs-DaZ/DaB

Ab der Niveaustufe B 1 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen kann zur Unterstützung des Unterrichts ein Förderkurs-DaZ/DaB eingerichtet werden. Der Förderkurs-DaZ/DaB umfasst maximal 4 Stunden DaZ/DaB pro Woche und kann klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Das Ziel ist das Erreichen der Niveaustufe B 2 in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

3.6
Nachweis der erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache

Der nachträgliche Erwerb von Deutschkenntnissen parallel zum Unterricht stellt eine Leistung dar, die an sich und nach ihrem Erfolg eine besondere Würdigung verdient. Diese muss mindestens in einem Anhang zum Zeugnis gemäß Bezugserlass zu b zum Ausdruck kommen. Dieser Anhang zum Zeugnis beschreibt den erreichten Kenntnisstand, und zwar in Anlehnung an die Niveaustufen und Teilkompetenzen der "Niveaubeschreibungen für Deutsch als Zweitsprache für die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder II" (FÖRMIG), basierend auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 695)