Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: 1 W 34/09

Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.08.2009
Aktenzeichen
1 W 34/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 26142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2009:0804.1W34.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 12.05.2009 - AZ: 15 O 260/09

Fundstellen

  • GmbHR 2009, 1334
  • Konzern 2010, 182-183
  • ZInsO 2009, 1961

Amtlicher Leitsatz

1. Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage einer Komplementär-GmbH durch Zahlung auf ein Konto der KG bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern.

2. Der Tatbestand des unzulässigen 'Hin-und-Herzahlens' setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 12.05.2009 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Oldenburg niedergelassenen Anwalts bewilligt.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet.

2

Die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Stammeinlagenanteils des Antragsgegners in Höhe von 8.500 € hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die vom Antragsgegner geschuldeten Zahlungen schlüssig eine vom BGH (Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311 ff.) anerkannte Fallgestaltung des "Hin-und-Herzahlens" vorgetragen, die eine leistungsbefreiende Erfüllung der Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Einzahlung seiner Stammeinlage nicht herbeiführen konnte.

3

Hier erfolgten die Stammeinlage-Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin je zur Hälfte am 26.01. und 21.06. 2006. Von dort wurde das gesamte eingezahlte Geld am 29.06.2006 auf das Konto der KG überwiesen, wo es in der Folgezeit als nicht getilgtes Darlehen der Schuldnerin verbucht wurde. Schlüssig vorgetragen hat der Antragsteller auch, dass denÜberweisungen der Stammeinlagen auf das Konto der KG eine bereits vor Zahlung getroffene Verwendungsabsprache der jedenfalls gemeinschaftlich sowohl die Schuldnerin als auch die KG beherrschenden Gesellschafter zugrunde lag. Diese gemeinschaftliche Beherrschung reicht aus. Der Tatbestand des unzulässigen "Hin-und-Herzahlens" setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (BGH a.a.O.). Hier erschließt sich der gemeinsam gefasste und ausgeführte Plan zur Verwendung der Einlagezahlungen in der erfolgten Art und Weise mit für das PKH-Verfahren hinreichender Sicherheit aus dem abgestimmten Handeln bzw. Verhalten der Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang von acht Tagen.

4

Das Landgericht hat - auch mit Blick auf § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. - zur Werthaltigkeit der an die Stelle der Einlageforderung getretenen Darlehensrückzahlungsforderung der Schuldnerin gegen die KG gemeint, es habe die Möglichkeit "nahe gelegen", dass die Rückzahlung dieser Darlehen jederzeit problemlos hätte erfolgen können.

5

Dem ist der Antragsteller mit seiner Darlegung zu Ziff. 4 der Beschwerdeschrift erheblich entgegengetreten. Auch wenn der Antragsgegner diese Darstellung des Beschwerdeführers zur Wirtschaftskraft und Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin bestreiten, vermag das die hier maßgebliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht erheblich in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für den Einwand des Antragsgegners, die V... habe die Umbuchungen nicht auf Veranlassung des Antragsgegners, sondern selbständig durchgeführt (wogegen nachdrücklich der letzte Satz des Schreibens der V... vom 17.7.2006 spricht). Falls erforderlich, sind die Sachverhalte im Rahmen der Verhandlung zur Hauptsache zu klären.

6

Der Antragsteller hat seine Prozesskostenhilfebedürftigkeit dargelegt. Die Masseunzulänglichkeit und die sonstigen Voraussetzungen des§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind glaubhaft gemacht.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.