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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 12 NBG - Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde vorgenommen und bedarf der Schriftform. 2Für die Rücknahme der Ernennung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung.

(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.