§ 14 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter eingereicht. Die Frist zur Einreichung läuft am 34. Tag vor der Wahl - 18.00 Uhr - ab.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von
- 1.mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, oder
- 2.einem vom Vorstand des Landesverbandes besonders Bevollmächtigten oder
- 3.zwei vom Vorstand des Landesverbandes ermächtigten Vorstandsmitgliedern der nächstniedrigeren Parteigliederung, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, darunter ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter,
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bevollmächtigungen und Ermächtigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 können sich auch aus der Parteisatzung ergeben.
(3) Kreiswahlvorschläge von anderen als den in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Ein Wahlberechtigter darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
(4) Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.
(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.
(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.