Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.1985, Az.: L 4 Kr 1/83

Arbeitgeber; Entscheidung; Einzugsstelle; Aufzeichnungspflicht; Beweisführung; Versicherungspflicht; Arbeitslosenversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
20.02.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 1/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0220.L4KR1.83.0A

Fundstelle

  • Breith 1986, 197

Amtlicher Leitsatz

Verletzt der Arbeitgeber seine für die Entscheidung der Einzugsstelle unentbehrliche Aufzeichnungspflicht schuldhaft und vereitelt er damit die Beweisführung der Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe, so ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beweis als von der Einzugsstelle geführt anzusehen ist.