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§ 88 NPersVG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, daß Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

(2) 1Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. 2Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. 3Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

(3) 1§ 60 Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

(4) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat des Landesamtes für Verfassungsschutz an deren Stelle.

(5) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet an Stelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich.

(6) 1§ 75 Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.