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§ 88 Nds. PersVG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Personalversammlungen können in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, daß Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.

(2) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Beschäftigte der Dienststelle aus. Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung. Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.

(3) § 60 Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Unterlagen und Tatsachen, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.

(4) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 5 sowie von § 79 Abs. 5 unterliegt die Versetzung nur der Mitbestimmung der Personalvertretung der abgebenden Dienststelle.

(5) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Stufenvertretung zuständig ist, tritt der Personalrat des Landesamtes für Verfassungsschutz an deren Stelle.

(6) In den Fällen des § 70 Abs. 4 entscheidet an Stelle der Einigungsstelle die Innenministerin oder der Innenminister oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter persönlich, bei personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen oder Beamte (§ 65 Abs. 1) die Landesregierung. § 73 ist nicht anzuwenden.

(7) § 75 Nrn. 8, 10 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Personalrats die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Innenministerin oder der Innenminister persönlich, im Falle der Verhinderung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter.