§ 6 NWaldLG - Forstliche Rahmenpläne
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne (Landeswaldprogramm und regionale forstliche Rahmenpläne) aufgestellt werden. § 6 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden. Ein regionaler forstlicher Rahmenplan erstreckt sich auf einen Regierungsbezirk oder Teile davon. Liegt ein zusammenhängendes Waldgebiet zum kleineren Teil in einem anderen Regierungsbezirk, so wird dieser kleinere Teil abweichend von Satz 3 in den Plan, der den größeren Teil betrifft, einbezogen.
(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.