Anlage 5 NBhVO - Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(zu § 18 Abs. 1)
A.
Nr. | Heilmittel, Voraussetzungen | Höchstbetrag (in Euro) | |||
---|---|---|---|---|---|
I. Inhalation1) | |||||
1 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -, als Einzelinhalation | 6,70 | |||
2 | a) | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 | ||
b) | Inhalationstherapie - wie Buchstabe a, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 | |||
3 | a) | Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 | ||
b) | Radon-Inhalation mittels Hauben | 13,80 | |||
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |||||
4 | Krankengymnastik - auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie -2), als Einzelbehandlung | 19,50 | |||
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage2)3) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 | |||
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage2)4) bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 | |||
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 | |||
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen5) in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 | |||
9 | a) | Atemtherapie bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 | ||
b) | Atemtherapie bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 | |||
10 | Bewegungsübungen2) | 7,70 | |||
11 | a) | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe | 23,60 | ||
b) | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 11,80 | |||
12 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 22,50 | |||
13 | Chirogymnastik7), auch einschließlich Nachruhe | 14,40 | |||
14 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)8)9) unter den Voraussetzungen nach Buchstabe B, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag | 81,90 | |||
15 | Gerätegestützte Krankengymnastik auch Medizinisches Aufbautraining (MAT)10) und auch Medizinische Trainingstherapie (MTT)10) unter den Voraussetzungen nach Buchstabe C, als Einzelbehandlung oder als parallele Einzelbehandlung bis 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 35,00 | |||
16 | Extensionsbehandlung (z. B. mit Glissonschlinge) | 5,20 | |||
17 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 | |||
III. Massagen | |||||
18 | Massagen2) | 13,80 | |||
19 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7) | ||||
a) | Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 | |||
b) | Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 | |||
c) | Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 | |||
d) | Kompressionsbandagierung einer Extremität11) | 8,70 | |||
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung, auch einschließlich Nachruhe | 23,10 | |||
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |||||
21 | Heiße Rolle, auch einschließlich Nachruhe | 10,30 | |||
22 | a) | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile, auch einschließlich Nachruhe, | |||
- | bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick | ||||
- | Teilpackung | 20,50 | |||
- | Großpackung | 28,20 | |||
- | bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 | |||
b) | Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), auch einschließlich Nachruhe | 14,90 | |||
c) | Kaltpackung | ||||
- | bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick | 15,40 | |||
- | bei Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. | 7,70 | |||
d) | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 | |||
e) | Trockenpackung | 3,10 | |||
f) | sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 4,60 | |||
23 | a) | Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 | ||
b) | Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 | |||
c) | Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 | |||
24 | a) | An- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe), auch einschließlich Nachruhe | 12,30 | ||
b) | An- oder absteigendes Vollbad als Überwärmungsbad, auch einschließlich Nachruhe | 20,00 | |||
25 | a) | Wechsel-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe | 9,20 | ||
b) | Wechsel-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe | 13,30 | |||
26 | Bürstenmassagebad, auch einschließlich Nachruhe | 19,00 | |||
27 | a) | Naturmoor-Halbbad, auch einschließlich Nachruhe | 32,80 | ||
b) | Naturmoor-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe | 39,90 | |||
28 | Sandbäder, auch einschließlich Nachruhe | ||||
a) | Teilbad | 28,70 | |||
b) | Vollbad | 32,80 | |||
29 | Sole-Phototherapie | ||||
zur Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie, auch einschließlich Nachfetten, oder mit Licht-Öl-Bad, jeweils auch einschließlich Nachruhe | 32,80 | ||||
30 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | ||||
a) | Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit einem Zusatz | 6,7012) | |||
b) | Sitzbad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe | 13,3012) | |||
c) | Vollbad, Halbbad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe | 18,5012) | |||
d) | Weitere Zusätze, je Zusatz | 3,10 | |||
31 | Gashaltige Bäder | ||||
a) | Gashaltiges Bad, auch einschließlich Nachruhe | 19,50 | |||
b) | Gashaltiges Bad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe | 22,5012)13) | |||
c) | Kohlendioxidgasbad, auch einschließlich Nachruhe | 21,00 | |||
d) | Radon-Bad, auch einschließlich Nachruhe | 18,50 | |||
e) | Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 | |||
V. Kälte- und Wärmebehandlung | |||||
32 | a) | Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 | ||
b) | Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 | |||
33 | Eisteilbad | 9,80 | |||
34 | Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler, auch Infrarotstrahler)14) eines oder mehrerer Körperteile | 5,70 | |||
VI. Elektrotherapie | |||||
35 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 | |||
36 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen | 6,20 | |||
37 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen | 6,20 | |||
38 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen oder schlaffen Lähmungen oder Elektrogymnastik bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 | |||
39 | Iontophorese | 6,20 | |||
40 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 | |||
41 | Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe | 22,00 | |||
VII. Lichttherapie | |||||
42 | Behandlung mit Ultraviolettlicht14) | ||||
a) | als Einzelbehandlung | 3,10 | |||
b) | als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 | |||
43 | a) | Reizbehandlung14) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 | ||
b) | Reizbehandlung14) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 | |||
44 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 | |||
45 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 | |||
VIII. Logopädie | |||||
46 | a) | Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 | ||
b) | Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 | |||
c) | Ausführlicher Bericht | 11,80 | |||
47 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | ||||
a) | Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 | |||
b) | Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 | |||
c) | Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 | |||
48 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen auch einschließlich Beratung der Patientin oder des Patienten und gegebenenfalls auch der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | ||||
a) | Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 | |||
b) | Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 | |||
IX. Ergotherapie | |||||
49 | Funktionsanalyse und Erstgespräch, auch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 | |||
50 | Einzelbehandlung | ||||
a) | bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 | |||
b) | bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 | |||
c) | bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 | |||
51 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 | |||
52 | Gruppenbehandlung | ||||
a) | Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 | |||
b) | bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 28,70 | |||
X. Podologische Therapie15) | |||||
53 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 | |||
54 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 | |||
55 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 | |||
56 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 | |||
57 | Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 26,10 | |||
58 | Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an einem Fuß | 14,50 | |||
XI. Sonstiges | |||||
59 | Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung | 19,50 | |||
60 | Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung | 23,10 | |||
61 | Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung | 34,30 |
Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.
Neben Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6 sind Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 10 und 18 nur beihilfefähig, wenn die Heilmittel aufgrund unterschiedlicher Diagnosen angewendet werden.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (z. B. Behandlung nach Bobath oder Vojta oder in Propriozeptiver Neuromuskulärer Fazilitation) von mindestens 120 Stunden abgeleistet hat.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (Behandlung nach Bobath oder Vojta) von mindestens 300 Stunden abgeleistet hat.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung in Psychomotorik oder eine gleichartige Fortbildung abgeleistet und Erfahrungen in der Gruppentherapie hat. Bei Behandlung eines Kindes sind außerdem Erfahrungen in der Kinderbehandlung erforderlich.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden abgeleistet hat.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung von mindestens 160 Stunden abgeleistet hat.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.
Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel aufgrund einer anderen Diagnose angewendet wird.
Aufwendungen für das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.
Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 3,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.
Aufwendungen für Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.
Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
Aufwendungen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.
B.
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:
- 1.
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- 1.1
Wirbelsäulensyndrom mit erheblicher Symptomatik bei
frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
Protrusion mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,
Spondylolyse oder Spondylolisthese mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,
instabile Wirbelsäulenverletzung im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit oder Fehlstatik,
lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb;
- 1.2
Operation am Skelettsystem
posttraumatische Osteosynthese,
Osteotomie eines großen Röhrenknochens;
- 1.3
Bewegungseinschränkung oder muskuläres Defizit bei
Schulterprothese,
Knieendoprothese,
Hüftendoprothese;
- 1.4
Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankung (einschließlich Instabilität)
Kniebandruptur, es sei denn, dass nur das Innenband gerissen ist,
Schultergelenkläsion, insbesondere nach
operativ versorgter Bankard-Läsion,
Rotatorenmanschettenruptur,
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
Impingement-Syndrom,
Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea,
periathritis humero-scapularis (PHS),
Achillessehnenruptur oder Achillessehnenabriss;
- 1.5
Amputation.
- 2.
Die Aufwendungen für eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn für die Verlängerung eine erneute Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes nach Nummer 1 vorliegt, die oder der nicht für die Therapieeinrichtung tätig ist.
- 3.
Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen erbracht werden:
krankengymnastische Einzeltherapie,
physikalische Therapie,
medizinisches Aufbautraining.
Werden zusätzlich Lymphdrainage oder Massage - auch Bindegewebsmassage -, Isokinetik oder Unterwassermassage angewendet, so sind die Aufwendungen hierfür nicht gesondert beihilfefähig.
- 4.
Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn der Festsetzungsstelle zusammen mit der Rechnung eine Therapiedokumentation über die durchgeführten Leistungen und eine Tagesdokumentation, auf der die Patientin oder der Patient unter Angabe des Datums durch Unterschrift die Durchführung der Leistungen bestätigt hat, vorgelegt wird.
C.
- 1.
Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind beihilfefähig, wenn
das Training von einer Krankenhausärztin, einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,
die Therapieplanung und die Ergebniskontrolle durch eine Ärztin oder einen Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und
jede Trainingseinheit unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.
Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn einzelne Leistungen durch speziell geschulte Angehörige der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden.
Aufwendungen für ein Fitness- oder Kräftigungstraining sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
- 2.
Es sind höchstens Aufwendungen für 25 Trainingseinheiten je Krankheitsfall beihilfefähig.