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Anlage 5 NBhVO - Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 18 Abs. 1)

A.

Nr.Heilmittel, VoraussetzungenHöchstbetrag (in Euro)
I. Inhalation1)
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -, als Einzelinhalation6,70
2a)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60
b)Inhalationstherapie - wie Buchstabe a, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer5,70
3a)Radon-Inhalation im Stollen11,30
b)Radon-Inhalation mittels Hauben13,80
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Krankengymnastik - auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie -2), als Einzelbehandlung 19,50
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage2)3) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage2)4) bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmerin oder Teilnehmer6,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen5) in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80
9a)Atemtherapie bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
b)Atemtherapie bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80
10Bewegungsübungen2)7,70
11a)Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe23,60
b)Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer11,80
12Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50
13Chirogymnastik7), auch einschließlich Nachruhe 14,40
14Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)8)9) unter den Voraussetzungen nach Buchstabe B, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90
15Gerätegestützte Krankengymnastik auch Medizinisches Aufbautraining (MAT)10) und auch Medizinische Trainingstherapie (MTT)10) unter den Voraussetzungen nach Buchstabe C, als Einzelbehandlung oder als parallele Einzelbehandlung bis 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 35,00
16Extensionsbehandlung (z. B. mit Glissonschlinge)5,20
17Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)6,70
III. Massagen
18Massagen2)13,80
19Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a)Teilbehandlung, 30 Minuten19,50
b)Großbehandlung, 45 Minuten29,20
c)Ganzbehandlung, 60 Minuten39,00
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität11)8,70
20Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung, auch einschließlich Nachruhe23,10
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
21Heiße Rolle, auch einschließlich Nachruhe10,30
22a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile, auch einschließlich Nachruhe,
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick
-Teilpackung20,50
-Großpackung28,20
-bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80
b)Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), auch einschließlich Nachruhe14,90
c)Kaltpackung
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick15,40
-bei Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.7,70
d)Heublumensack, Peloidkompresse9,20
e)Trockenpackung3,10
f)sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz4,60
23a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10
24a)An- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe), auch einschließlich Nachruhe12,30
b)An- oder absteigendes Vollbad als Überwärmungsbad, auch einschließlich Nachruhe20,00
25a)Wechsel-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe9,20
b)Wechsel-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe13,30
26Bürstenmassagebad, auch einschließlich Nachruhe19,00
27a)Naturmoor-Halbbad, auch einschließlich Nachruhe32,80
b)Naturmoor-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe39,90
28Sandbäder, auch einschließlich Nachruhe
a)Teilbad28,70
b)Vollbad32,80
29Sole-Phototherapie
zur Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie, auch einschließlich Nachfetten, oder mit Licht-Öl-Bad, jeweils auch einschließlich Nachruhe32,80
30Medizinische Bäder mit Zusätzen
a)Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit einem Zusatz6,7012)
b)Sitzbad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe13,3012)
c)Vollbad, Halbbad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe18,5012)
d)Weitere Zusätze, je Zusatz3,10
31Gashaltige Bäder
a)Gashaltiges Bad, auch einschließlich Nachruhe19,50
b)Gashaltiges Bad mit einem Zusatz, auch einschließlich Nachruhe22,5012)13)
c)Kohlendioxidgasbad, auch einschließlich Nachruhe21,00
d)Radon-Bad, auch einschließlich Nachruhe18,50
e)Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat3,10
V. Kälte- und Wärmebehandlung
32a)Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)9,80
b)Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke6,70
33Eisteilbad9,80
34Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler, auch Infrarotstrahler)14) eines oder mehrerer Körperteile 5,70
VI. Elektrotherapie
35Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese6,20
36Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen6,20
37Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen6,20
38Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen oder schlaffen Lähmungen oder Elektrogymnastik bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80
39Iontophorese6,20
40Zwei- oder Vierzellenbad11,30
41Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe22,00
VII. Lichttherapie
42Behandlung mit Ultraviolettlicht14)
a)als Einzelbehandlung3,10
b)als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer2,60
43a)Reizbehandlung14) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10
b)Reizbehandlung14) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20
44Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20
45Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70
VIII. Logopädie
46a)Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall31,70
b)Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60
c)Ausführlicher Bericht11,80
47Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a)Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
b)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
c)Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20
48Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen auch einschließlich Beratung der Patientin oder des Patienten und gegebenenfalls auch der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90
b)Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40
IX. Ergotherapie
49Funktionsanalyse und Erstgespräch, auch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70
50Einzelbehandlung
a)bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50
c)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80
51Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70
52Gruppenbehandlung
a)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer14,40
b)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer28,70
X. Podologische Therapie15)
53Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50
54Hornhautabtragung an einem Fuß8,70
55Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05
56Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25
57Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an beiden Füßen26,10
58Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an einem Fuß14,50
XI. Sonstiges
59Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 19,50
60Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 23,10
61Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)16) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 34,30

Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.

Neben Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6 sind Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 10 und 18 nur beihilfefähig, wenn die Heilmittel aufgrund unterschiedlicher Diagnosen angewendet werden.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (z. B. Behandlung nach Bobath oder Vojta oder in Propriozeptiver Neuromuskulärer Fazilitation) von mindestens 120 Stunden abgeleistet hat.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung (Behandlung nach Bobath oder Vojta) von mindestens 300 Stunden abgeleistet hat.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung in Psychomotorik oder eine gleichartige Fortbildung abgeleistet und Erfahrungen in der Gruppentherapie hat. Bei Behandlung eines Kindes sind außerdem Erfahrungen in der Kinderbehandlung erforderlich.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden abgeleistet hat.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Weiterbildung von mindestens 160 Stunden abgeleistet hat.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel aufgrund einer anderen Diagnose angewendet wird.

Aufwendungen für das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.

Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 3,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.

Aufwendungen für Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

Aufwendungen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.

B.

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  2. 1.1

    Wirbelsäulensyndrom mit erheblicher Symptomatik bei

    • frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

    • Protrusion mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

    • Spondylolyse oder Spondylolisthese mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

    • instabile Wirbelsäulenverletzung im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit oder Fehlstatik,

    • lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb;

  3. 1.2

    Operation am Skelettsystem

    • posttraumatische Osteosynthese,

    • Osteotomie eines großen Röhrenknochens;

  4. 1.3

    Bewegungseinschränkung oder muskuläres Defizit bei

    • Schulterprothese,

    • Knieendoprothese,

    • Hüftendoprothese;

  5. 1.4

    Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankung (einschließlich Instabilität)

    • Kniebandruptur, es sei denn, dass nur das Innenband gerissen ist,

    • Schultergelenkläsion, insbesondere nach

      • operativ versorgter Bankard-Läsion,

      • Rotatorenmanschettenruptur,

      • schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

      • Impingement-Syndrom,

      • Schultergelenkluxation,

      • tendinosis calcarea,

      • periathritis humero-scapularis (PHS),

    • Achillessehnenruptur oder Achillessehnenabriss;

  6. 1.5

    Amputation.

  7. 2.

    Die Aufwendungen für eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn für die Verlängerung eine erneute Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes nach Nummer 1 vorliegt, die oder der nicht für die Therapieeinrichtung tätig ist.

  8. 3.

    Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen erbracht werden:

    • krankengymnastische Einzeltherapie,

    • physikalische Therapie,

    • medizinisches Aufbautraining.

    Werden zusätzlich Lymphdrainage oder Massage - auch Bindegewebsmassage -, Isokinetik oder Unterwassermassage angewendet, so sind die Aufwendungen hierfür nicht gesondert beihilfefähig.

  9. 4.

    Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn der Festsetzungsstelle zusammen mit der Rechnung eine Therapiedokumentation über die durchgeführten Leistungen und eine Tagesdokumentation, auf der die Patientin oder der Patient unter Angabe des Datums durch Unterschrift die Durchführung der Leistungen bestätigt hat, vorgelegt wird.

C.

  1. 1.

    Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind beihilfefähig, wenn

    • das Training von einer Krankenhausärztin, einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

    • die Therapieplanung und die Ergebniskontrolle durch eine Ärztin oder einen Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

    • jede Trainingseinheit unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.

    Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn einzelne Leistungen durch speziell geschulte Angehörige der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden.

    Aufwendungen für ein Fitness- oder Kräftigungstraining sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

  2. 2.

    Es sind höchstens Aufwendungen für 25 Trainingseinheiten je Krankheitsfall beihilfefähig.