Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 5 NBhVO - Heilmittel, Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel, Höchstbeträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 18 Abs. 1)

A. (1)

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe RdErl. d. MF v. 31.07.2018 (Nds. MBl. S. 741)

Nr.Heilmittel, VoraussetzungenHöchstbetrag (in Euro)
I. Inhalation1)
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 8,00
2a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,30
b)Inhalationstherapie - wie Buchstabe a, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder je Teilnehmer6,80
3a)Radon-Inhalation im Stollen13,60
b) Radon-Inhalation mittels Hauben16,60
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 15,00
5Krankengymnastik - auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie - einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 23,40
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 30,70
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten 41,20
8Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,40
9Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 13,00
10Atemtherapie bei Behandlung von Mukoviszidose oder bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten 64,90
11Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten 28,30
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 17,80
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,20
12Manuelle Therapie, Richtwert 2) 30 Minuten 27,00
13Chirogymnastik, Funktionelle Wirbelsäulengymnastik, Richtwert 2) 20 Minuten 17,30
14Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 9,20
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 20 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,00
15Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten 28,30
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 17,80
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,20
16Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) 3)4) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B, Richtwert 2) 120 Minuten, je Behandlungstag 98,30
17Gerätegestützte Krankengymnastik, auch Medizinisches Aufbautraining (MAT) und auch Medizinische Trainingstherapie (MTT) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt C, als parallele Einzelbehandlung bis 3 Personen, Richtwert 2) 60 Minuten 42,00
18Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 8,00
III. Massagen
19Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 2) 20 Minuten 16,60
b)Bindegewebsmassage, Richtwert 2) 30 Minuten 16,60
20Manuelle Lymphdrainage
a)Teilbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 23,40
b)Großbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten 35,00
c)Ganzbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten 53,00
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität 5)11,30
21Unterwasserdruckstrahlmassage, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 20 Minuten 27,70
IV. Palliativ Care
22Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung unter den Voraussetzungen nach Abschnitt D, Richtwert 2) 60 Minuten 60,00
V. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
23Heiße Rolle, auch einschließlich Nachruhe12,40
24a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile, auch einschließlich Nachruhe,
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick
-Teilpackung32,90
-Großpackung43,40
-bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 14,20
b)Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), auch einschließlich Nachruhe17,90
c)Kaltpackung
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick18,50
-bei Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.9,20
d)Heublumensack, Peloidkompresse11,00
e)Trockenpackung3,70
f)sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz5,50
25a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,70
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss5,50
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,90
26a)An- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe), auch einschließlich Nachruhe14,80
b)An- oder absteigendes Vollbad als Überwärmungsbad, auch einschließlich Nachruhe24,00
27a)Wechsel-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe11,00
b)Wechsel-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe16,00
28Bürstenmassagebad, auch einschließlich Nachruhe22,80
29a)Naturmoor-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe39,40
b)Naturmoor-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe47,90
30Sandbäder, auch einschließlich Nachruhe
a)Teilbad34,40
b)Vollbad39,40
31Balneo-Phototherapie, Sole-Phototherapie - oder Licht-Öl-Bad, jeweils auch einschließlich Nachfetten und Nachruhe39,40
32Medizinische Bäder mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,00 6)
b)Teilbad, auch einschließlich Nachruhe16,00 6)
c)Vollbad, auch einschließlich Nachruhe22,20 6)
d)Weitere Zusätze, je Zusatz3,70
33Gashaltige Bäder
a)Gashaltiges Bad, auch einschließlich Nachruhe23,40
b)Gashaltiges Bad mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe
-mit einem Zusatz27,00 6)
-weitere Zusätze, je Zusatz3,70
c)Kohlendioxidgasbad, auch einschließlich Nachruhe25,20
d)Radon-Bad, auch einschließlich Nachruhe22,20
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat3,70
VI. Kälte- und Wärmetherapie
34Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompresse, tiefgekühltem Eis- oder Gelbeutel, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft oder Eisteilbad in Fußoder Armbadewanne, Richtwert 2) 10 Minuten 11,80
35Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit Heißluft, Richtwert 2) 20 Minuten 6,80
36Ultraschall-Wärmetherapie10,80
VII. Elektrotherapie
37Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Stromstärken und Frequenzen7,40
38Elektrostimulation bei Lähmungen14,20
39Iontophorese7,40
40Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)13,60
41Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe26,40
VIII. Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie7)8)
42Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 98,20
43Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- oder Schluckstörungen
a) Richtwert 2) 30 Minuten 38,00
b)Richtwert 2) 45 Minuten 53,60
c)Richtwert 2) 60 Minuten 62,60
d)Richtwert 2) 90 Minuten 94,00
44Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- oder Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten 45,80
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten 31,40
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten 61,40
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten 51,00
IX. Ergotherapie
45Funktionsanalyse und Erstgespräch, auch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall38,00
46Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten 38,00
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten 49,80
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten 65,80
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 2) 120 Minuten 116,50
e)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal je Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
-bei motorisch-funktionellen Störungen 37,00
-bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,40
bb)bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit
-bei psychisch-funktionellen Störungen 61,60
47Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten 14,50
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten 18,70
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 90 Minuten 34,40
d)bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 2) 180 Minuten 63,80
48Hirnleistungstraining als neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 42,00
49Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 18,70
X. Podologische Therapie
50Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,20
51Hornhautabtragung an einem Fuß 17,20
52Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,80
53Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,20
54Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an beiden Füßen 37,80
55Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung an einem Fuß 24,20
56Erstversorgung mit einer Federstahldraht- Orthonyxiespange nach Ross- Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv- Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 176,90
57Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 34,00
58Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einteilig, einschließlich Applikation 58,90
59Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 68,00
60Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 34,00
XI. Ernährungstherapie7)8)
61Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 2) 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 60,00
62Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 9)30,00
63Gruppenbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 9), je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,00
XII. Sonstiges
64Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 10) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 23,40
65Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 10) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 30,70
66Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 10) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 41,20

Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.

Der Richtwert beschreibt die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 5 bis 41 sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.

Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 3,70 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.

Aufwendungen für einen Bericht an die das Heilmittel verordnende Person sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 62 und 63 sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat.

B.

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  2. 1.1

    Wirbelsäulensyndrom mit erheblicher Symptomatik bei

    • frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

    • Protrusion mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

    • Spondylolyse oder Spondylolisthese mit radikulärer, muskulärer oder statischer Symptomatik,

    • instabile Wirbelsäulenverletzung im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit oder Fehlstatik,

    • lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb;

  3. 1.2

    Operation am Skelettsystem

    • posttraumatische Osteosynthese,

    • Osteotomie eines großen Röhrenknochens;

  4. 1.3

    Bewegungseinschränkung oder muskuläres Defizit bei

    • Schulterprothese,

    • Knieendoprothese,

    • Hüftendoprothese;

  5. 1.4

    Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankung (einschließlich Instabilität)

    • Kniebandruptur, es sei denn, dass nur das Innenband gerissen ist,

    • Schultergelenkläsion, insbesondere nach

      • operativ versorgter Bankard-Läsion,

      • Rotatorenmanschettenruptur,

      • schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

      • Impingement-Syndrom,

      • Schultergelenkluxation,

      • tendinosis calcarea,

      • periathritis humero-scapularis (PHS),

    • Achillessehnenruptur oder Achillessehnenabriss;

  6. 1.5

    Amputation.

  7. 2.

    Die Aufwendungen für eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn für die Verlängerung eine erneute Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes nach Nummer 1 vorliegt, die oder der nicht für die Therapieeinrichtung tätig ist.

  8. 3.

    Die Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen erbracht werden:

    • krankengymnastische Einzeltherapie,

    • physikalische Therapie,

    • medizinisches Aufbautraining.

    Werden zusätzlich Lymphdrainage oder Massage - auch Bindegewebsmassage -, Isokinetik oder Unterwassermassage angewendet, so sind die Aufwendungen hierfür nicht gesondert beihilfefähig.

  9. 4.

    Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn der Festsetzungsstelle zusammen mit der Rechnung eine Therapiedokumentation über die durchgeführten Leistungen und eine Tagesdokumentation, auf der die Patientin oder der Patient unter Angabe des Datums durch Unterschrift die Durchführung der Leistungen bestätigt hat, vorgelegt wird.

C.

  1. 1.

    Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind beihilfefähig, wenn

    • das Training von einer Krankenhausärztin, einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

    • die Therapieplanung und die Ergebniskontrolle durch eine Ärztin oder einen Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

    • jede Trainingseinheit unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.

    Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn einzelne Leistungen durch speziell geschulte Angehörige der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden.

    Aufwendungen für ein Fitness- oder Kräftigungstraining sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

  2. 2.

    Es sind höchstens Aufwendungen für 25 Trainingseinheiten je Krankheitsfall beihilfefähig.

D.

Aufwendungen für eine physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    die zu behandelnde Person an einer Erkrankung mit infauster Prognose leidet, ambulant palliativmedizinisch behandelt wird und

  2. 2.

    eine der folgenden Indikationen vorliegt:

    • passive Bewegungsstörung mit Verlust, Einschränkung oder Instabilität funktioneller Bewegungen im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke oder der diskoligamentären Strukturen,

    • aktive Bewegungsstörung bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

    • atrophische oder dystrophische Muskelveränderung,

    • cerebral oder spinal bedingte spastische Lähmung,

    • schlaffe Lähmung,

    • abnorme Bewegung oder Koordinationsstörung bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

    • Schmerz bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

    • funktionelle Störung von Organsystemen (z. B. Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenerkrankungen, Bronchialerkrankungen),

    • funktionelle Störung eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur,

    • unspezifische schmerzhafte Bewegungs- oder Funktionsstörung, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.