Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.12.2011, Az.: 6 T 728/11
Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 23.12.2011
- Aktenzeichen
- 6 T 728/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 34816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2011:1223.6T728.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfsburg - 07.09.2011 - AZ: 26 IN 2/04
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 InsVV
- § 5 Abs. 1 InsVV
- § 78 ZPO
Fundstellen
- HRA 2012, 21
- ZIP 2012, 838-840
- ZInsO 2012, 506-508
Redaktioneller Leitsatz
1.
Zwar ist die Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzverwalters insofern eingeschränkt, als sie nur dann gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter durch eine angefochtene Vergütungsfestsetzung beschwert ist. Eine solche Beschwer ist jedoch gegeben, wenn die eigene Vergütung eines Insolvenzverwalters in Wechselwirkung zu derjenigen eines Sonderinsolvenzverwalters steht. So kommt eine Anrechnung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn dessen Tätigkeit durch die des Sonderinsolvenzverwalters erleichtert und dieser angemessen entlohnt worden ist.
2.
Auch ein vorzeitig ausgeschiedener Insolvenzverwalter ist bezüglich der Vergütungsfestsetzung des nachfolgenden Verwalters beschwerdeberechtigt, sofern er an dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung beteiligt worden ist.
3.
Eine grundsätzlich gebotenene Anhörung der Gläubiger kann in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese geschieht nach § 9 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet.
4.
Die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der InsVV. Lediglich für den Fall, dass sich die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters darauf beschränkt, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen und seine Tätigkeit deshalb auch gemäß § 5 I InsVV einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden dürfen, kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steurberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. In diesem Fall bemisst sich seine Vergütung nach dem RVG.
5.
Zwar kommt bei einem Sonderinsolvenzverwalter in der Regel ein Abschlag in Betracht, wenn seine Tätigkeit gegenüber der eines Insolvenzverwalters einen geringeren Umfang hat. Jedoch ist bei einem Sonderinsolvenzverwalter im Einzelfall zu prüfen, ob Zu -und Abschläge gerechtfertigt sind. In Anbetracht einer langen Dauer der Tätigkeit, des Umfangs und der Schwierigkeit dieser Tätigkeit und des wirtschaftlichen Erfolgs kann auch ein Zuschlag gerechtfertigt sein.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 21.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 07.09.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners als Sonderinsolvenzverwalter.
Auf einen Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin vom 06.01.2004 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 01.03.2004 (Bl. 59 f. d. Bd. I) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 08.06.2006 erstattete der Beschwerdeführer seine Schlussrechnung (Bl. 175 ff. d. Bd. I) und seinen Schlussbericht (Bl. 181 ff. d. Bd. I). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 22.05.2006 (Bl. 217 d. Bd. I) wurde die Prüfung der Schlussrechnung einem Sachverständigen übertragen und dieser Prüfungsauftrag durch Beschluss vom 30.05.2006 (Bl. 221 d. Bd. I) ergänzt.
In seinem Zwischenbericht vom 12.07.2006 (Bl. 257 ff. d. Bd. II) kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Abrechnung vollständig neu vorzunehmen sei, dass die gesamte vorläufige Verwaltung nachzureichen sei und dass Anhaltspunkte für Ansprüche gegen den Beschwerdeführer bestünden.
Nach einem Austausch gegenläufiger Meinungen zwischen dem Sachverständigen und dem Beschwerdeführer bestellte das Amtsgericht Wolfsburg durch Beschluss vom 21.11.2006 (Bl. 317 d. Bd. II) den Beschwerdegegner zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter". Zur Begründung nahm das Amtsgericht auf ein Schreiben vom 14.11.2006 (Bl. 314 ff. d. Bd. II) Bezug. In diesem Schreiben führte das Amtsgericht aus, dass eine Kontrolle durch einen Sonderinsolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sachverständigen und dem Beschwerdeführer zu vom Beschwerdeführer aus der Masse entnommenen Geldern, Zahlungen an mit dem Insolvenzverwalter verbundenen Unternehmen, einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen defizitären Betriebsfortführung, der von ihm genannten Quotenerwartung, der vorgenommen Verwertung des Vermögens, der Vergütungsanträge des Beschwerdeführers und Handlingskosten erforderlich sei.
Der Beschwerdegegner erstattete unter dem 20.06.2007 einen achtseitigen Zwischenbericht (Bl. 362 ff. d. Bd. II) und unter dem 08.11.2007 einen 46-seitigen Bericht (Bl. 400 ff. d. Bd. II). Er kam zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche der Insolvenzmasse gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 423.952,66 EUR bestünden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 21.04.2008 (Bl. 25 d. Bd. III) wurde der Beschwerdegegner ermächtigt, zur Durchsetzung dieses Anspruchs Klage gegen den Beschwerdeführer zu erheben und mit der Prozessführung die Sozietät XXX zu beauftragen. Am 22.04.2008 erhob der Beschwerdegegner, vertreten durch diese Sozietät, Klage zum Landgericht Braunschweig. Das Verfahren endete durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 03.02.2011 (Bl. 2 f. d. Bd. IV). In diesem verpflichtete sich der Beklagte, 300.000,00 EUR an den Beschwerdeführer als Sonderinsolvenzverwalter zu zahlen. Im Laufe des Verfahrens hatte der Beschwerdegegner für seine Vergütung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen die Regelvergütung kalkulatorisch zugrunde gelegt.
Durch Schriftsatz vom 25.05.2011 (Bl. 10 ff. d. Bd. IV) beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 47.625,00 EUR zuzüglich Auslagen von 4.762,50 EUR jeweils zuzüglich 19% Umsatzsteuer. Weiter beantragte er, ihm zu gestatten, die festgesetzten Beträge der Sonderinsolvenzmasse zu entnehmen sowie ihm zu gestatten die Gerichts- und Anwaltskosten für den beim Landgericht Braunschweig gegen den Beschwerdeführer geführten Schadensersatzprozess zu entnehmen. Seiner Vergütung legte er hierbei die Regelvergütung entsprechend § 2 InsVV bei einer Berechnungsgrundlage von 300.000,00 EUR zugrunde. Entsprechend§ 3 Abs. 1 InsVV berechnete er außerdem einen Zuschlag von 50%. Die Auslagen machte er mit pauschal 15% der Regelvergütung entsprechend § 8 Abs. 3 InsVV geltend sowie die Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV.
Eine Anhörung zum Vergütungsantrag wurde am 07.06.2011 in das Internet eingestellt (Bl. 23 d. Bd. IV). Außerdem wurde eine Durchschrift an den Beschwerdeführer gesandt. Dieser beanstandete durch Schriftsätze seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2011 (Bl. 25 ff. d. Bd. IV) und 16.08.2011 (Bl. 48 ff. d. Bd. IV), die Vergütung des Beschwerdegegners habe nicht auf der Grundlage der InsVV, sondern auf der des RVG zu erfolgen. Er wandte zudem ein, dass eine Doppelvergütung erfolgen würde, weil für die Prozessführung vor dem Landgericht Braunschweig gleichzeitig eine Anwaltsvergütung geltend gemacht werde. Zudem setze sich der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung eines Zuschlags von 50%, der im Übrigen nicht angemessen sei, in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten im Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig, in dem er im Rahmen der Vergleichsgespräche von einer Regelvergütung ausgegangen sei.
Nach gegenläufigen Stellungnahmen des Beschwerdegegners setzte das Amtsgericht Wolfsburg die Vergütung des Beschwerdegegners antragsgemäß durch Beschluss vom 07.09.2011 (Bl. 61 ff. d. Bd. IV) fest. Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer persönlich am 09.09.2011 zugestellt worden ist (Bl. 70 d. Bd. IV) wandte sich dieser mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.09.2011, die am gleichen Tag beim Amtsgericht Wolfsburg eingegangen ist (Bl. 72 d. Bd. IV). Gleichzeitig beantragte er, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde auszusetzen.
Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.09.2011 (Bl. 76 d. Bd. IV) ab. Ebenfalls half es der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 27.09.2011 (Bl. 90 d. Bd. IV) nicht ab.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt der Beschwerdeführer nunmehr gegenüber dem Beschwerdegericht. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde führt er ergänzend aus, seiner Kenntnis nach seien die Gläubiger zu dem Vergütungsantrag nicht gehört worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei direkt an ihn als Beschwerdeführer und nicht an seinen Verfahrensbevollmächtigten erfolgt. Das Amtsgericht habe sich nicht mit seinen Einwänden des Verbots der Doppelvergütung und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens befasst und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Amtsgericht habe über die Nichtabhilfe auch zu schnell entschieden und nicht die weitere Begründung der Beschwerde abgewartet.
Der Beschwerdegegner hält die sofortige Beschwerde des Beschwerde mangels Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird - soweit noch nicht geschehen - auf die Akten Bezug genommen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.
Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft.
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO auch beschwerdeberechtigt. Zwar wird die dort genannte Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters insofern eingeschränkt, als sie nur dann gegeben ist, wenn der Insolvenzverwalter durch die angefochtene Vergütungsfestsetzung beschwert ist (vgl. Uhlenbruck-Mock, 13. Aufl. 2010, § 64 Rn. 15). Dies ist vorliegend aber bereits deshalb zu bejahen, weil die eigene Vergütung des Beschwerdeführers in Wechselwirkung zu derjenigen des Beschwerdegegners steht. So kommt eine Anrechnung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn dessen Tätigkeit durch die des Sonderinsolvenzverwalters erleichtert wurde und dieser angemessen entlohnt worden ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 1 Rn. 104, § 3 Rn. 81). Im Übrigen ist auch der vorzeitig ausgeschiedene Insolvenzverwalter bezüglich der Vergütungsfestsetzung des nachfolgenden Verwalters beschwerdeberechtigt, sofern er an dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung beteiligt worden ist (vgl. HamKomm, 3. Aufl. 2009, § 64 Rn. 12c). Erst recht muss dies für den noch im Amt befindlichen Insolvenzverwalter in Bezug auf die Vergütungsansprüche des Sonderinsolvenzverwalters gelten, wenn dieser, wie der Beschwerdeführer, durch die Anhörung an dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung beteiligt worden ist.
Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind ebenfalls erfüllt, insbesondere wurde die Beschwerde innerhalb der Frist der §§ 6 Abs. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist aber nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung des Beschwerdegegners ist nicht zu beanstanden.
a)
Soweit der Beschwerdeführer den Vergütungsfestsetzungsbeschluss bereits in formeller Hinsicht beanstandet, weil vor seinem Erlass die Gläubiger nicht angehört worden seien, trifft dieser Einwand nicht zu. Eine grundsätzlich gebotenene Anhörung der Gläubiger kann in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (vgl. FK-InsO-Schmitt, 6. Aufl. 2011, § 64 Rn. 6). Diese geschieht nach § 9 InsO durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Diese ist ausweislich Blatt 22 und 23 des Bandes IV der Insolvenzakten erfolgt.
b)
Ebenso ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte formelle Einwand, der Beschluss sei ihm persönlich und nicht seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden, nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Ein dadurch begründeter etwaiger Zustellungsmangel wäre gemäß §§ 4 InsO, 189 ZPO jedenfalls geheilt, weil der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch innerhalb der Beschwerdefrist tatsächlich zugegangen ist.
c)
Auch beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die Vergütung des Beschwerdegegners auf der Grundlage der InsVV festgesetzt worden ist. Die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der InsVV. Lediglich für den Fall, dass sich die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters darauf beschränkt, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen und seine Tätigkeit deshalb auch gemäߧ 5 Abs. 1 InsVV einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden dürfen, kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steurberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. In diesem Fall bemisst sich seine Vergütung nach dem RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05, NJW-RR 2008, 1580, 1582; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 163/08 zit nach [...] Rn. 8 + 9). Dies war bei dem Beschwerdegegner indes nicht der Fall. Zwar beschränkte sich der Auftrag des Beschwerdegegners nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 21.11.2006 auf die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Beschwerdeführer. Wie durch die Bezugnahme des Beschlusses auf das Schreiben des Amtsgerichts Wolfsburg vom 14.11.2006 deutlich wurde, war hierfür aber eine nahezu vollständige Aufarbeitung des gesamten Insolvenzverfahrens erforderlich, um solche Ansprüche auffinden und beziffern zu können. Diese Aufgabe hätte, auch wenn der Beschwerdegegner kein Rechtsanwalt gewesen wäre, keinem Rechtsanwalt übertragen werden dürfen. Die Aufgabe eines Rechtsanwalts konnte vielmehr erst dort beginnen, wo diese Ermittlungstätigkeit des Beschwerdegegners abgeschlossen war und die Ansprüche nebst ihrer Grundlagen zu benennen und zu beziffern waren.
Hieran ändert auch nichts, dass vor dem Beschwerdegegner bereits ein Sachverständiger mit der Prüfung der Schlussrechnung des Beschwerdeführers betraut gewesen ist. Dessen Tätigkeit hatte nicht denselben Umfang wie die des Beschwerdegegners. Diesem oblag es vielmehr nur, die Schlussrechnung des Beschwerdeführers auf ihre Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, während der Beschwerdegegner die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufzuarbeiten und Ersatzansprüche auszumachen hatte, nachdem im Anschluss an die Tätigkeit des Sachverständigen Unklarheiten verblieben waren.
d)
Weiter ist der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag von 50% auf die Regelvergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV nicht zu beanstanden. Zwar kommt bei einem Sonderinsolvenzverwalter in der Regel sogar ein Abschlag in Betracht, weil seine Tätigkeit gegenüber der eines Insolvenzverwalters regelmäßig einen geringeren Umfang hat (vgl. FK-lnsO, a.a.O., § 63 Rn. 23). Auch bei einem Sonderinsolvenzverwalter ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob Zu -und Abschläge gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 163/08, zit. Nach [...] Rn. 13). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich für den Beschwerdegegner die Notwendigkeit einer umfangreichen Aufarbeitung des Insolvenzverfahrens ergab, weshalb seine Tätigkeit im Grundsatz einen nur geringfügig geringeren Umfang als die des Insolvenzverwalters gehabt hat. Hinzu kommt, dass er darüber hinaus über drei Jahre hinweg einen umfangreichen und schwierigen Rechtsstreit gegen den Beschwerdeführer geführt hat, an dessen Ende er einen beträchtlichen Betrag für die Insolvenzmasse realisieren konnte. Insgesamt hat die Tätigkeit des Beschwerdegegners fünf Jahre in Anspruch genommen. Aufgrund dieser langen Dauer der Tätigkeit, des Umfangs und der Schwierigkeit dieser Tätigkeit und vor allem auch des wirtschaftlichen Erfolgs des Beschwerdegegners ist der angenommene Zuschlag gerechtfertigt.
e)
Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Antragsgegner erhalte eine doppelte Vergütung ist ebenfalls nicht zu folgen, in diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass die Anwaltsvergütung für die Rechtsanwaltstätigkeit im Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Braunschweig nicht an den Beschwerdegegner, sondern an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt worden ist, auch wenn er mit diesen in Sozietät verbunden sein mag. Eine Doppelvergütung im eigentlichen Sinne kann schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Darüber hinaus käme eine Anrechnung der Rechtsanwaltsvergütung nur dann in Betracht, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts an sich nicht notwendig gewesen wäre, weil es um die Erledigung einer "allgemeinen Aufgabe" gegangen wäre, die der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter selbst hätte erledigen müssen. Hierbei hat nach § 5 Abs. 1 InsVV allerdings außer Betracht zu bleiben, dass der Beschwerdegegner selbst Rechtsanwalt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04, zit nach [...] Rn. 6). Dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vorliegend notwendig war, steht allerdings nicht im Raume. Es ging um die Vertretung in einem streitigen Verfahren vor dem Landgericht, wo gemäß § 78 ZPO Anwaltszwang herrscht. Angesichts der in Rede stehenden Summe war die Einholung rechtlichen Rates aber auch ohnehin geboten. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht den Beschwerdegegner auch durch Beschluss vom 21.04.2008 zur Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten ermächtigt.
f)
Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch nicht darin zu folgen, dass dem Beschwerdegegner ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens vorzuwerfen sei. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der Betreffende aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 242 Rn. 55 - 59). Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Durch eine Äußerung im Rahmen von Vergleichsgesprächen, die nicht Inhalt des Vergleiches wird, wird weder ein Vertrauenstatbestand geschaffen noch führt eine Abkehr von der geäußerten Auffassung zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Äußerung bereits irgendwelche Vorteile erlangt hat.
g)
Aus den genannten Gründen kann auch ein möglicher, vom Beschwerdeführer beanstandeter Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zur Aufhebung des beanstandeten Beschlusses führen. Ein solcher Verstoß ist nur dann relevant, wenn er entscheidungserheblich gewesen sein kann (vgl. Zöller-Greger, 29. Aufl. 2012, vor § 128 Rn. 8a). Da der Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerdeinstanz nichts vorgetragen hat, was zu einem Erfolg seiner Beschwerde hätte führen können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies vor dem Amtsgericht möglich gewesen wäre.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
4.
Dem als Anregung auszulegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses war nicht zu entsprechen, weil die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und wesentliche Nachteile durch die Vollziehung weder vorgetragen wurden noch sonst erkennbar sind (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 570 Rn. 4; Baumbach, 70. Aufl. 2012, § 570 Rn. 6). Im Übrigen hat sich eine Aussetzung der Vollziehung mit dem vorliegenden Beschluss auch erledigt (vgl. Baumbach, a.a.O., § 570 Rn. 7).