Versionsverlauf

§ 17 AbgG - Kürzung und Wegfall des Übergangsgeldes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Das Übergangsgeld ist um Einkünfte aus Dienst- und Amtsverhältnissen, aus sonstiger selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie um Versorgungsbezüge einschließlich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie um Bezüge aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu kürzen. § 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Bei Einkünften aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis sowie aus nichtselbstständiger Arbeit ist das monatliche Erwerbseinkommen, bei anderen Einkünften ein Zwölftel des Erwerbseinkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge bleibt unberücksichtigt. Die jährliche Sonderzuwendung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen, Urlaubsgeld, ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen sind nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind auch Bezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Übergangsgeld entfällt von dem Monat an, für den ein ausgeschiedener Abgeordneter von neuem eine Grundentschädigung nach § 6 bezieht. Das gilt auch, sobald er eine entsprechende Entschädigung als Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes erhält.