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§ 9 NGlüSpG - Sperrdatei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Glücksspielaufsichtsbehörde bestimmt die Veranstalter, die eine Sperrdatei zu errichten und zu unterhalten haben, in der Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV und die in § 23 Abs. 1 GlüStV genannten Daten gespeichert werden.

(2) In der Sperrdatei werden auch Spielersperren gespeichert, die von

  1. 1.
  2. 2.

    einem Veranstalter anderer Bundesländer,

  3. 3.

    einer Spielbank in einem anderen Bundesland oder

  4. 4.

    einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

übermittelt werden.

(3) 1Die Daten gesperrter Personen dürfen nur für die Überprüfung der Spielberechtigung verwendet werden. 2Gewerblichen Spielvermittlern ist die Möglichkeit der Überprüfung nach Satz 1 einzuräumen. 3Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die gespeicherten Daten (§ 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 GlüStV) mitgeteilt, wenn der Schutz der gesperrten Person dies erfordert. 4Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, seine Kundendaten einschließlich der Sperrdatei im Sinne dieser Vorschrift anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.