§ 2 GefTVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefTVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011101000000
(1) Wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 aufgeführten Hund hält, hat diesen außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks stets mit Maulkorb versehen und angeleint zu führen.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann vom Gebot des Absatzes 1 Ausnahmen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 genehmigen; § 1 Abs. 3, 6 und 7 gilt entsprechend.